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Die wesentliche Funktion der Teilhabekonferenz besteht darin, eine effektive und effiziente sowie fachlich sich auf dem aktuellen Stand befindende verantwortbare, wirtschaftliche Umsetzung von Hilfen für behinderte Menschen sicherzustellen. Hierzu klärt sie - auf Grundlage des individuellen Teilhabeplans - den Hilfebedarf der Betroffenen, verständigt sich über die Art und Weise der Leistungserbringung und führt eine daran orientierte Empfehlung herbei.
Im Einzelnen kommen der Teilhabekonferenz folgende Aufgaben zu:
a) personenbezogene Aufgaben:
b) strukturelle bzw. versorgungsbezogene Aufgaben:
Die Teilhabekonferenzen in den Landkreisen und kreisfreien Städten betreffen grundsätzlich alle Leistungen gemäß §§ 53 ff. SGB XII.
Stand: Dezember 2011