Infektionsschutzgesetz (Belehrungen)

Nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erstmalig nur dann ausüben, wenn sie vom Gesundheitsamt (oder einem vom ihm beauftragten Arzt) über Tätigkeitsverbote und über bestimmte Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form belehrt wurden.

Termine / Kosten der Belehrung 

Hintergrundinformation:

Verhinderung von lebensmittelbedingten Erkrankungen durch gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmittel (§§ 42-43 Infektionsschutzgesetz)

Im Vordergrund einer möglichen zeitweiligen Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel steht das persönliche Fehlverhalten des Beschäftigten. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit ergaben, dass eine zweimalige Stuhluntersuchung, ein Test auf Tuberkulose und eine orientierende körperliche Untersuchung vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit keine tauglichen Mittel darstellten, um Epidemien durch verunreinigte Lebensmittel signifikant zu vermeiden. Die entsprechenden bisherigen Untersuchungen nach den §§ 17/18 Bundesseuchengesetz wurden nach dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 eingestellt.

Mit dem neuen Recht setzt der Bundesgesetzgeber auf Aufklärung und Information sowie auf angemessene persönliche Verhaltensweisen im Lebensmittelbereich. Die Vorgaben ergänzen die Regelungen im bestehenden Lebensmittelrecht.

Während die im Gesetz formulierten Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote für alle Lebensmittelpersonen gelten, die nicht dem privaten hauswirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind (auch z. B. für Privatpersonen/ Angehörige von Vereinen mit Lebensmittelverkauf auf Straßenfesten), muss aber nur eine bestimmte Zielgruppe über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen des Gesetzes belehrt werden. Darunter fallen alle Personen, die gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig sind. Sie sind vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich und mündlich durch das Gesundheitsamt (oder durch einen vom ihm beauftragten Arzt) zu belehren.

Hinweise für Arbeitgeber im Lebensmittelgewerbe

Als Arbeitgeber haben Sie folgende Punkte zu beachten:

1. Vor Ausübung der in § 42/ 43 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeiten im Lebensmittelgewerbe ist eine einmalige Belehrung durch das Gesundheitsamt erforderlich, über die eine Bescheinigung ausgestellt wird (diese Belehrung ist nicht notwendig, wenn der Betroffene im Besitz eines "alten" Gesundheitszeugnisses gem. § 18 Bundes-Seuchengesetz ist).

Wer als Arbeitgeber selbst nicht in der Küche tätig ist und auch keinen Kontakt zu den Lebensmitteln/Bedarfsgegenständen hat, benötigt keine Belehrung.

2. Darüber hinaus sind Sie als Arbeitgeber im Lebensmittelgewerbe, in der Gastronomie und in Küchen, in denen Gemeinschaftsverpflegung hergestellt wird, verpflichtet, Ihre Mitarbeiter gemäß § 43 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz bereits nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die geltenden Tätigkeitsverbote und die Pflichten der Mitarbeiter zu belehren. Diese Belehrungen müssen dokumentiert werden.
Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung.

Um Ihnen die Belehrung und Dokumentation zu erleichtern, haben wir hier das zweiseitige Formular Dokumentationshilfe für die Arbeitgeberbelehrung nach § 43 IfSG als Muster zum Download eingestellt.

3. Sie haben gemäß § 43 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz Ihre eigene Bescheinigung (die vom Gesundheitsamt ausgestellt wurde) und die Ihrer Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung durch Sie als Arbeitgeber an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

4. Haben Sie selbst oder einer Ihrer Beschäftigten eine der im Belehrungsformular genannte Symptome oder ist eine der dort genannten Erkrankungen/ die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeits-/ Beschäftigungsverbote automatisch in Kraft; Sie müssen dann auch Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger an der Arbeitsstätte zu verhindern.

Verstöße gegen diese gesetzlichen Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeit bzw. mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Auskunft hierzu erteilt die Abteilung 6 Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft und die Abteilung 7 Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim.

Stand: 05.01.2010

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