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DÜW - Journal Aktuell Behördennummer 115 | ⇑ / Baumfällgenehmigung / Rückschnitt / BaumschutzsatzungLeistungsbeschreibungDie Kommunen können den vorhandenen Baumbestand im bebauten Gemeindegebiet durch Baumschutzsatzungen unter Schutz stellen. Um einen Baum, auch auf Ihrem eigenen Grundstück, zu fällen, benötigen Sie dann vorab eine Baumfällgenehmigung. Die Baumschutzsatzung der Stadt/Verbandsgemeinde/Gemeinde regelt auch, welche Baumarten geschützt sind, ab welcher Größe der Schutz greift und welche Ersatzmaßnahmen Sie bei einer Fällung eventuell leisten müssen. Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?Richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung. Anfallende Gebühren und Auslagen werden nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Behörden auf dem Gebiet des Umweltrechts, in der jeweils aktuellen Fassung erhoben. Rechtsgrundlage
RechtsbehelfWiderspruch. Was sollte ich noch wissen?Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume (außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen gehören auch alle Arten von Hausgärten. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag das Fällen eines Baumes auch nach dem 1. März zulassen aus Gründen eines erforderlichen Eingriffs in die Natur oder zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus gibt es in einigen Kommunen Baumschutzsatzungen, nach denen bestimmte Baumarten ab einem bestimmten Stammumfang besonders geschützt sind. Einzelheiten hierzu können bei der jeweiligen Kommune, Verbandsgemeinde, Stadt nachgefragt werden. Enthalten in folgenden KategorienZuständige MitarbeiterZugeordnete Abteilungen | Informationen zu Corona Breitbandausbau im Landkreis Bürgerinfoportal Interaktiver Haushalt Leitfaden Flüchtlingsbetreuer Kreisvolkshochschule Menschenrechte für die Frau Rahmenvereinbarung |