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im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines
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vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen,
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nicht von den Festsetzungen dieses Planes abweichen,
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den örtlichen Bauvorschriften (Satzungen) entsprechen,
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die Erschließung gesichert ist,
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die jeweilige Gemeinde nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert. Gründe dafür können neue planerische Zielsetzungen sein oder die Beachtung denkmalrechtlicher Belange.
Auf Verlangen des Bauherrn können jedoch auch Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden, die in der Regel im vereinfachten Verfahren unter Hinzuziehung von staatlich anerkannten Sachverständigen bearbeitet werden. Voraussetzung ist auch hier die Einhaltung des Bebauungsplanes, die Sicherheit der Erschließung und Beibringung von Bescheinigung zum Arbeits- und Immissionsschutz entsprechend den Regelungen der Landesbauordnung.
Was müssen Sie als Bauherr berücksichtigen, wenn Sie ein Gebäude genehmigungsfrei errichten wollen:
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Beauftragen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
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Halten Sie alle Vorschriften genau ein, da das Bauvorhaben sonst nicht von der Genehmigung freigestellt wird.
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Überprüfen Sie, ob nach anderen Fachrechten Genehmigungen erforderlich sind, z.B. nach Wasser- oder Denkmalrecht.
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Reichen Sie Unterlagen wie für einen normalen Bauantrag bei der für Sie zuständigen Stadt-/Gemeine-/Verbandsgemeindeverwaltung ein.
Nach Ablauf der Frist von einem Monat ab dem Datum der Eingangsbestätigung oder sofort nach der Mitteilung der Stadt-/Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.