Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen
landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche
Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe
nicht gewerbliche genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums
oberirdische Garagen bis 100 m² Nutzfläche
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49)
nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze
Stellplätze, Sport- und Spielplätze
Werbeanlagen und Warenautomaten.
Es ist ein Bauantrag einzureichen, der von einem berechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden ist. Die hierfür erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare und Anträge. Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht umfassend geprüft. Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist nach Ablauf von einem Monat zu entscheiden. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf:
Planungs-, Umwelt- und Denkmalrecht
Sicherheit der Erschließung
Erfüllung der Stellplatzverpflichtung.
Bescheinigt ein staatlich anerkannter Sachverständiger die Standsicherheit und den Brandschutz, wird auch bei folgenden Vorhaben ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:
Wohngebäude der Gebäudeklasse 4; mit Ausnahme von Hochhäusern
Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und 4, die ausschließlich oder neben einer Wohnnutzung überwiegend freiberuflich genutzt werden; mit Ausnahme von Hochhäusern
Büro- und Verwaltungsgebäude; mit Ausnahme von Hochhäusern
Garagengebäude mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche
Werkstatt und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 bis 3.000 m² Nutzfläche.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist von der Bauaufsichtsbehörde nach Ablauf von drei Monaten zu entscheiden.