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| LeistungsbeschreibungAls privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Aufgrund der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547) sind nachstehend aufgeführte Tierseuchen anzeigepflichtig. Zur Anzeige sind alle Personen, welche Umgang mit den betroffenen Tieren haben, verpflichtet. Die Anzeige hat unverzüglich bei der zuständigen Veterinärbehörde (Veterinäramt) zu erfolgen. Notfalls sind die Ordnungsbehörden der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden bzw. Dienststellen der Polizei zu verständigen.
- Afrikanische Pferdepest
- Afrikanische Schweinepest
a) Amerikanische Faulbrut
- Ansteckende Blutarmut der Einhufer
a)Ansteckende Blutarmut der Salmoniden
- Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
- Aujeszkysche Krankheit
- Beschälseuche der Pferde
- Bauzungenkrankheit
- Bovine Herpes Virus Typ 1-Infektionen (alle Formen)
- Bucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
a) Enzootische Hämorrhagie der Hirsche
- Enzootische Leukose der Rinder
- Geflügelpest
- (weggefallen)
- Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden
- (weggefallen)
- Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis)
- Lungenseuche der Rinder
- Maul- und Klauenseuche
- (weggefallen)
- Milzbrand
- Newcastle-Krankheit
- Pest der kleinen Wiederkäuer
a) Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen)
- Pockenseuche der Schafe und Ziegen
- Psittakose
- Rauschbrand
- Rifttal-Fieber
- Rinderpest
- Rotz
- Salmonellose der Rinder
- Schweinepest
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Stomatitis vesicularis
- Tollwut
- Transmissible Spongiforme Enzephalopathie
- Trichomonadenseuche der Rinder
- Tuberkulose der Rinder
- Vesikuläre Schweinekrankheit
- Vibrionenseuche der Rinder
- Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden
Die Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen umfasst auch solche Tierseuchen, die in der Bundesrepublik Deutschland noch nie oder seit langer Zeit nicht mehr vorgekommen sind. Dies ist aus Gründen der Übernahme von EG-Recht (Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 378 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung) wegen bilateraler Abkommen sowie internationaler Meldeverpflichtungen erforderlich (Bekanntmachung des Internationalen Übereinkommens zur Einrichtung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris vom 29. April 1974 (BGBl. II S. 676)).
Meldepflichtige Tierkrankheiten
Folgende Tierkrankheiten sind nach dem Tierseuchengesetz meldepflichtig:
- Ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung der Einhufer
(Bornasche Krankheit)
- Ansteckende Metritis des Pferdes
- Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes
- Bovine Virusdiarrhoe oder Mucosal-Disease
- Chlamydienabort des Schafes
- Ecthyma contagiosum (Parapoxinfektion)
- Equine Virus-Arteritis-Infektion
- Euterpocken des Rindes (Parapoxinfektion)
- Frühlingsvirämie der Karpfen
- Gumboro-Krankheit
- Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels
- Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische
- Leptospirose
- Listeriose
- Maedi
- Mareksche Krankheit (akute Form)
- Ornithose (außer Psittakose)
- Paratuberkulose des Rindes
- Q-Fieber
- Rhinitis atrophicans
- Säugerpocken (Orthopoxininfektion)
- Stomatitis papulosa des Rindes (Parapoxinfektion)
- Toxoplasmose
- Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines
- Tuberkulose des Geflügels
- Tularämie
- Visna
- Vogelpocken (Avipoxinfektion)
Zur Meldung sind die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, die Leiter der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsämter sowie Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit feststellen, verpflichtet. Die Meldungen haben unverzüglich bei der nach Landesrecht zuständigen Veterinärbehörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierart sowie der Anzahl der Bestände zu erfolgen.
RechtsgrundlageWas sollte ich noch wissen?Nach dem Tiergesundheitsgesetz können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienenvölker) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde. Enthalten in folgenden KategorienZuständige Mitarbeiter- Freitag, Dennis
- Groß-Hinderberger, Carola
- Hofmann, Jürgen
- Humm, Manfred
- Kerth, Regina, Dr.
- Kornberger, Gina
- Metzger, Jochen
- Nicklas-Neu, Anja
- Popp, Nadine
- Ritter, Petra, Dr.
- Schäfer, Rosemarie
- Schäffer, Markus
- Schenk, Christian
- Scheurer, Robert
- Schmiel, Birger
- Sperlich, Mandy
- Wagner, Stefanie
- Walther, Sigrid
- Weisbrodt, Elisa
- Zaremba, Winfried
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