![]() |
DÜW-Journal aktuell Behördennummer 115 Kreisvolkshochschule Leben im Landkreis | ⇑ / Fahrzeug und Verkehr / Fahrzeugzulassung / Kfz: außer Betrieb setzen (Abmeldung)LeistungsbeschreibungSoll ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Hierfür bietet die Kreisverwaltung / Stadtverwaltung auf ihrer Homepage einen weiterführenden Link an. Der Halter des Fahrzeugs hat sich durch den neuen Personalausweis (nPA) oder den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion zu identifizieren. Hierfür sind ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ erforderlich. Das Kennzeichen ist anzugeben. Die Sicherheitscodes der Siegel auf den Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung sind freizulegen und einzugeben. Die Bezahlung erfolgt über ein E-Paymentsystem. Der Halter erhält von der Zulassungsstelle eine Information über die Abmeldung des Fahrzeugs.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim
Der Landkreis Bad Dürkheim bietet die Durchführung der Online-Außerbetriebsetzung und Online-Wiederzulassung an: hier: Online Außerbetriebssetzung und Wiederzulassung (externer Link) Welche Unterlagen werden benötigt?
Legt ein Dritter alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim
Welche Gebühren fallen an?Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks: (Nr. 224.1 Ge-bOSt) Gebühr: 6,90 € Außerbetriebsetzung Internetbasiert (Nr. 224.2 Ge-bOSt) Gebühr: 5,70 € Entgegennahme eines Verwertungsnachweises nach § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung: (Nr. 224.3 GebOSt) Gebühr: 5,10 € Entgegennahme eines Verwertungsnachweises nach § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung (Nr. 224.4 GebOSt) Gebühr: 10,20 € Welche Fristen muss ich beachten?Rückfahrten von der Zulassungsbehörde Eine Rückfahrt nach Entfernung der Stempelplakette darf mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist. Kennzeichenreservierung Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monate reservieren lassen. Wiederzulassung Fahrzeug- und Halterdaten werden im Zentralen Fahrzeugregister sieben Jahre gespeichert. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Wiederzulassung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und eines Berichts über die bestandene Hauptuntersuchung (TÜV) möglich. Rechtsgrundlage
Online-VerfahrenEnthalten in folgenden KategorienZuständige Mitarbeiter | Onlineverfahren Kfz-Zulassung Gesundheitsamt Neustadt Wein und Gastgeber Wein, Veranstaltungen, " Pfälzer Lebensart" Lust auf Urlaub und Genießen an der Deutschen Weinstraße |