Anzeigepflichtige Tierseuchen
Aufgrund der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547) sind nachstehend aufgeführte Tierseuchen anzeigepflichtig. Zur Anzeige sind alle Personen, welche Umgang mit den betroffenen Tieren haben, verpflichtet. Die Anzeige hat unverzüglich bei der zuständigen Veterinärbehörde (Veterinäramt) zu erfolgen. Notfalls sind die Ordnungsbehörden der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden bzw. Dienststellen der Polizei zu verständigen.
- Afrikanische Pferdepest
- Afrikanische Schweinepest
a) Amerikanische Faulbrut - Ansteckende Blutarmut der Einhufer
a)Ansteckende Blutarmut der Salmoniden - Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
- Aujeszkysche Krankheit
- Beschälseuche der Pferde
- Bauzungenkrankheit
- Bovine Herpes Virus Typ 1-Infektionen (alle Formen)
- Bucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
a) Enzootische Hämorrhagie der Hirsche - Enzootische Leukose der Rinder
- Geflügelpest
- (weggefallen)
- Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden
- (weggefallen)
- Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis)
- Lungenseuche der Rinder
- Maul- und Klauenseuche
- (weggefallen)
- Milzbrand
- Newcastle-Krankheit
- Pest der kleinen Wiederkäuer
a) Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen) - Pockenseuche der Schafe und Ziegen
- Psittakose
- Rauschbrand
- Rifttal-Fieber
- Rinderpest
- Rotz
- Salmonellose der Rinder
- Schweinepest
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Stomatitis vesicularis
- Tollwut
- Transmissible Spongiforme Enzephalopathie
- Trichomonadenseuche der Rinder
- Tuberkulose der Rinder
- Vesikuläre Schweinekrankheit
- Vibrionenseuche der Rinder
- Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden
Die Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen umfasst auch solche Tierseuchen, die in der Bundesrepublik Deutschland noch nie oder seit langer Zeit nicht mehr vorgekommen sind. Dies ist aus Gründen der Übernahme von EG-Recht (Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 378 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung) wegen bilateraler Abkommen sowie internationaler Meldeverpflichtungen erforderlich (Bekanntmachung des Internationalen Übereinkommens zur Einrichtung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris vom 29. April 1974 (BGBl. II S. 676)).