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Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Zustellungen

gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 02.03.2006 (GVBI. S 56) i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBI. S. 2354) in der derzeit gültigen Fassung an folgende Personen:

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.