Entschädigung für Impfschaden beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Ist diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden? Dann können Sie wegen des Impfschadens und wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhalten.

    Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge

    • einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Kleiderverschleißzulage, Schwerstbeschädigtenzulage und
    • einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich.
  • Teaser

    Sie haben eine Schutzimpfung erhalten und dadurch gesundheitliche Schäden erlitten? Dann können Sie Versorgungsansprüche geltend machen und beantragen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • bitte Geburtsurkunde beifügen oder bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass vorlegen
    • Meldebestätigung
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)
    • für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt
    • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten)
    • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
    • Impfausweis / Impfbuch / Impfschein
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Es ist ein Antrag notwendig.


An wen muss ich mich wenden?

Der Entschädigungsanspruch richtet sich jeweils gegen das Bundesland, in dem die Impfung vorgenommen wurde. In Rheinland-Pfalz ist für die Bearbeitung dieser Anträge das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständige Behörde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende