Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel / Schlüssiges Konzept

  • Leistungsbeschreibung

    Der Landkreis ist für die Bearbeitung der Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch – 12. Buch (SGB XII) örtlich zuständig. Im Rahmen dieser Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) werden auch Unterkunftskosten gemäß § 35 bzw. 42 a SGB XII getragen. Neben der eigenen örtlichen Zuständigkeit ist der Landkreis Bad Dürkheim, gemeinsam mit der Stadt Neustadt, kommunaler Träger des Jobcenters Deutsche Weinstraße, welches die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) bearbeitet. Im Zuge dieser Trägerschaft ist der Landkreis Bad Dürkheim unter anderem Kostenträger der Unterkunftskosten (§ 22 SGB II). Für beide Rechtskreise gilt die Vorgabe, dass Unterkunftskosten in angemessenem Umfang übernommen werden können. Diese Angemessenheit muss von jedem örtlichen Träger individuell, im Zuge eines schlüssigen Konzeptes, bestimmt werden.

    Der Landkreis Bad Dürkheim hat hiermit ein externes Unternehmen beauftragt, welches auf die Erstellung schlüssiger Konzepte spezialisiert ist. Das Ergebnis können Sie der nachfolgend verlinkten Tabelle entnehmen.

    Orientierungswerte Kosten der Unterkunft ab 01.06.2023.pdf

    Hinweis: Die Werte stellen keinen (qualifizierten) Mietspiegel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar, da die Berechnung auf anderen Grundlagen zu erfolgen hat.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende