Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

    • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
    • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

    An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim

    Für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit dem Aufteilungsplan Grundlage für die rechtliche Verankerung von Wohneigentum durch das Grundbuchamt im so genannten Grundbuchblatt (Grundbucheintrag).  

    Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, die Gemeinschaftseigentumsflächen und entsprechende Sondereigentumsflächen (z.B. abgeschlossene Wohneinheiten) nummeriert und getrennt voneinander darstellt.  

    Alle geschlossenen Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen. Hierzu zählen auch Garagen und Schuppen.

    Formulare (pdf-Dateien zum Ausdruck):

    Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung aufgrund des § 7 Absatz 3 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetztes (WEG)

    Hinweise Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)


    Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:

    Altleiningen Frau Wendel
    Bad Dürkheim Herr Rinne
    Battenberg Frau Wendel
    Bissersheim Frau Wendel
    Bobenheim Herr Eyrisch
    Bockenheim Frau Wendel
    Carlsberg Frau Wendel
    Dackenheim Herr Eyrisch
    Deidesheim Herr Rinne
    Dirmstein Frau Wendel
    Ebertsheim Frau Wendel
    Ellerstadt Frau Haas
    Elmstein Herr Eyrisch
    Erpolzheim Herr Eyrisch
    Esthal Herr Eyrisch
    Forst Herr Rinne
    Frankeneck Herr Eyrisch
    Freinsheim Herr Eyrisch
    Friedelsheim Frau Haas
    Gerolsheim Frau Wendel
    Gönnheim Frau Haas
    Großkarlbach Frau Wendel
    Grünstadt Frau Himstedt
    Haßloch Frau Haas
    Herxheim Herr Eyrisch
    Hettenleidelheim Frau Wendel
    Kallstadt Herr Eyrisch
    Kindenheim Frau Wendel
    Kirchheim Frau Wendel
    Kleinkarlbach Frau Wendel
    Lambrecht Herr Eyrisch
    Laumersheim Frau Wendel
    Lindenberg Herr Eyrisch
    Meckenheim Herr Rinne
    Mertesheim Frau Wendel
    Neidenfels Herr Eyrisch
    Neuleiningen Frau Wendel
    Niederkirchen Herr Rinne
    Obersülzen Frau Wendel
    Obrigheim Frau Wendel
    Quirnheim Frau Wendel
    Ruppertsberg Herr Rinne
    Tiefenthal Frau Wendel
    Wachenheim Frau Haas
    Wattenheim Frau Wendel
    Weidenthal Herr Eyrisch
    Weisenheim am Berg Herr Eyrisch
    Weisenheim am Sand Herr Eyrisch 
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
    • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
      • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
      • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
      • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
    • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
    • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • keine
  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende