Baugenehmigung Freistellungsverfahren

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim

    Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie

    • im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines
    • vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen,
    • nicht von den Festsetzungen dieses Planes abweichen,
    • den örtlichen Bauvorschriften (Satzungen) entsprechen,
    • die Erschließung gesichert ist,
    • die jeweilige Gemeinde nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert. Gründe dafür können neue planerische Zielsetzungen sein oder die Beachtung denkmalrechtlicher Belange.

    Auf Verlangen des Bauherrn können jedoch auch Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden, die in der Regel im vereinfachten Verfahren unter Hinzuziehung von staatlich anerkannten Sachverständigen bearbeitet werden. Voraussetzung ist auch hier die Einhaltung des Bebauungsplanes, die Sicherheit der Erschließung und Beibringung von Bescheinigung zum Arbeits- und Immissionsschutz entsprechend den Regelungen der Landesbauordnung.

    Was müssen Sie als Bauherr berücksichtigen, wenn Sie ein Gebäude genehmigungsfrei errichten wollen:

    • Beauftragen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
    • Halten Sie alle Vorschriften genau ein, da das Bauvorhaben sonst nicht von der Genehmigung freigestellt wird.
    • Überprüfen Sie, ob nach anderen Fachrechten Genehmigungen erforderlich sind, z.B. nach Wasser- oder Denkmalrecht.
    • Reichen Sie Unterlagen wie für einen normalen Bauantrag bei der für Sie zuständigen Stadt-/Gemeine-/Verbandsgemeindeverwaltung ein.

    Nach Ablauf der Frist von einem Monat ab dem Datum der Eingangsbestätigung oder sofort nach der Mitteilung der Stadt-/Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.

    Links

    Gebäudeklassen

    Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:

    Altleiningen Frau van der Hoofd
    Bad Dürkheim Frau Becker
    DÜW-Grethen, Hardenburg, Leistadt, Seebach, Ungstein
    Frau Wolf
    Battenberg Frau van der Hoofd
    Bissersheim Frau van der Hoofd
    Bobenheim Herr Luffy
    Bockenheim Frau van der Hoofd
    Carlsberg Herr Luffy
    Dackenheim Herr Luffy
    Deidesheim Frau Hoffmann
    Dirmstein Frau van der Hoofd
    Ebertsheim Frau van der Hoofd
    Ellerstadt Frau Hoffmann
    Elmstein Herr Luffy
    Erpolzheim Herr Luffy
    Esthal Herr Luffy
    Forst Frau Hoffmann
    Frankeneck Herr Luffy
    Freinsheim Herr Luffy
    Friedelsheim Frau Hoffmann
    Gerolsheim Frau van der Hoofd
    Gönnheim Frau Hoffmann
    Großkarlbach Frau van der Hoofd
    Grünstadt Frau van der Hoofd/Frau Becker
    Asselheim, Sausenheim Frau Wolf
    Haßloch Frau Wolf
    Herxheim Herr Luffy
    Hettenleidelheim Herr Luffy
    Kallstadt Herr Luffy
    Kindenheim Frau van der Hoofd
    Kirchheim Frau van der Hoofd
    Kleinkarlbach Frau van der Hoofd
    Lambrecht Herr Luffy
    Laumersheim Frau van der Hoofd
    Lindenberg Herr Luffy
    Meckenheim Frau Hoffmann
    Mertesheim Frau van der Hoofd
    Neidenfels Herr Luffy
    Neuleiningen Frau van der Hoofd
    Niederkirchen Frau Hoffmann
    Obersülzen Frau van der Hoofd
    Obrigheim Frau van der Hoofd
    Quirnheim Frau van der Hoofd
    Ruppertsberg Frau Hoffmann
    Tiefenthal Frau van der Hoofd
    Wachenheim Frau Hoffmann
    Wattenheim Herr Luffy
    Weidenthal Herr Luffy
    Weisenheim am Berg Herr Luffy
    Weisenheim am Sand Herr Luffy
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).

    Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).

    Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 67 Absatz 2 Satz 1 LBauO mit dem Vorhaben nicht begonnen wurde oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; § 74 Abs. 1 Satz 2 LBauO gilt entsprechend.

  • Rechtsgrundlage