Trichinenuntersuchung von Wildschweinen / Untersuchungsantrag ESP - ASP

  • Leistungsbeschreibung

    Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen / Inverkehrbringen von Wildbret / Wildursprungschein und Wildursprungsmarke / ASP / ESP / Untersuchungsantrag

    Informationen für die Revierpächter im Landkreis Bad Dürkheim und der Stadt Neustadt

    I.    Landesweites Monitoring auf das Virus der Klassischen Schweinepest (KSP) und der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

    II.   Vorgaben zur Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Trichinen

    III.  Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen bei Wildschwein und Dachs

    I. Landesweites Monitoring auf das Virus der Klassischen Schweinepest (KSP) und der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

    Angesicht der zunehmenden Gefahr des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest erfolgte am 08.08.2017 die tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes Koblenz zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest. Gemäß dieser Anordnung haben die Jagdausübungsberechtigten im Monitoringgebiet

    1. von jedem gesund erlegten Wildschwein bis zu einem Gewicht von 30 kg (aufgebrochen) unverzüglich Proben (Blut und Milz) zur Untersuchung auf KSP zu entnehmen und zusammen mit dem Probenbegleitschein dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden.
    2. von jedem krank erlegten Wildschwein (z.B. verhaltensauffällige Tiere, Bewegungs-/Koordinationsstörungen) sowie von jedem Wildschwein, das beim Aufbrechen mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten (Tiere mit Organveränderungen wie Blutungen, Lungen- und Darmentzündungen, etc) zeigt, unverzüglich Proben (Blut und Milz) zur Untersuchung auf ASP und KSP zu entnehmen und zusammen mit dem Probenbegleitschein dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden.
    3. von jedem verendeten Wildschwein (Fallwild) – dies umfasst auch nach Autounfällen verendet aufgefundene Tiere (Unfallwild) – unverzüglich Proben (Blut und Milz) zur Untersuchung auf ASP und KSP zu entnehmen und zusammen mit dem Probenbegleitschein dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden.

    Unter den folgenden Links können Sie sich die oben genannte tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes Koblenz, Merkblätter zur ASP und zur Einsendung von Proben sowie die entsprechenden Probenbegleitscheine herunterladen:

    - Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 08.08.2017

    - Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes; hier Änderungen bei der Beprobung von Wildschweinen auf ASP / KSP

    Merkblatt ASP - Probenahme KV DÜW - Erreichbarkeiten neu - Stand Juli 2023.pdf

    - Probenbegleitschein zur Untersuchung auf Klassische (KSP) und Afrikanische Schweinepest (ASP) 2018

    - Probenbegleitschein zur Untersuchung auf Klassische (KSP) und Afrikanische Schweinepest (ASP) 2018 - Sammeleinsendung

    II. Vorgaben zur Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Trichinen 

    a.    Wildursprungsschein

    Gemäß den Vorschriften des § 4 Absatz 3 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung haben Jäger ihr Wild zur Untersuchung auf Trichinen unter Verwendung eines Wildursprungsscheins anzumelden. Dieser Wildursprungsschein wird von der Kreisverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt. Alternativ kann der Wildursprungsschein auch als PDF-Dokument heruntergeladen werden:

    Wildursprungsschein ab 2017

    Im Falle von trichinenuntersuchungspflichtigem Wild (z.B. Schwarzwild, Dachs) ist das ausgefüllte und unterschriebene Original des Wildursprungsscheins mit den beiden anderen Durchschlägen, zusammen mit den entnommen Trichinenproben, an die Kreisverwaltung Bad Dürkheim zu schicken oder beides bei einer der unten aufgeführten Abgabestellen (siehe c.) abzugeben. Nach Abschluss der Trichinenuntersuchung wird ein Durchschlag mit einem Bestätigungsvermerk des Ergebnisses der Trichinenuntersuchung zurückgesandt. Das Original sowie der zweite Durchschlag verbleiben bei der Untersuchungsbehörde.

    Im Falle von nicht trichinenuntersuchungspflichtigem Wild (z.B. Reh- und anderes Schalenwild) sind die notwendigen Felder des Wildursprungsscheins auszufüllen und das Original, ggf. auch die beiden weißen Durchschläge, an den Käufer weiterzugeben.

    Der letzte (rosafarbene) Durchschlag verbleibt immer als Entwurf beim Erleger oder Revierpächter. Die ausgefüllten Wildursprungsscheine sind vom Erleger oder Revierpächter für mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

    b.    Wildursprungsmarke

    Die Wildursprungsmarke ist ein lebensmittelrechtliches Kennzeichnungselement und soll die Rückverfolgbarkeit des in Verkehr gebrachten Wildes sicherstellen. Durch das Anbringen einer Wildursprungsmarke wird eine Losnummer gebildet, welche die Rückverfolgbarkeit des Fleisches gemäß Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sicherstellen soll. Nach den Vorgaben des § 4a der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung darf der Tierkörper eines Wildschweins oder Dachses, bei dem die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tierkörper mit einer von der zuständigen Behörde ausgegebenen Wildmarke gekennzeichnet ist. Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim stellt diese Wildursprungsmarken kostenlos zur Verfügung. Die Wildursprungsmarken sind aus Metall und können ohne Hilfsmittel (z.B. Zange) in das Ohr oder an einer anderen Stelle in der Decke eingezogen werden. Sie sind farbig lackiert und auf der einen Seite mit „DÜW“ und auf der anderen Seite mit einer fünfstelligen Zahlenfolge bedruckt. Die Wildursprungsmarke ist immer dann anzubringen, wenn auch ein Wildursprungsschein ausgefüllt werden muss. Bitte die fünfstellige Ziffer der eingezogenen Wildursprungsmarke in das dafür vorgesehene Feld auf dem Wildursprungsschein eintragen.


    c.    Abgabestellen für Trichinenproben 

    Im Landkreis Bad Dürkheim und der Stadt Neustadt existieren folgende Abgabestellen:

    - Trichinenuntersuchungsstelle der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Weinstraße Süd 33, 67098 Bad Dürkheim

    - Tierarztpraxis Dr. Holger Zieris, Hauptstr. 103, 67310 Hettenleidelheim

    - Tierarztpraxis Dr. Ursula Peitgen, Lachener Str. 16, 67443 Neustadt


    In der Nähe der Eingänge sind jeweils Einwurfkästen für die Proben angebracht, welche werktäglich (d.h. keine Leerung an Wochenenden und Feiertagen) geleert werden. Von dort werden die Proben fristgerecht der nächsten Untersuchung auf Trichinen zugeführt.

    Mit Rücksicht auf das Personal der Tierarztpraxen und der Kreisverwaltung wird darum gebeten, die Proben (vor allem in den Sommermonaten) in einem möglichst frischen Zustand einzuwerfen und auf eine sorgfältige Verpackung der Proben zu achten. Die Proben sind möglichst luftleer, doppelt in Plastiktüten zu verpacken, sodass keine Verschmutzungen außen anhaften. Der Wildursprungsschein ist ausgefüllt in die zweite Umhüllung zu legen. Nach Abschluss der Trichinenuntersuchung wird ein Durchschlag des Wildursprungsscheines mit einem Bestätigungsvermerk des Ergebnisses der Trichinenuntersuchung zurückgesandt. Das Original sowie der zweite Durchschlag verbleiben bei der Untersuchungsbehörde.

    d.    Bezahlung der Trichinenuntersuchung

    Für untersuchungspflichtiges Wild werden Gebühren von der Kreisverwaltung nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen im Bereich Lebensmittel tierischen Ursprungs erhoben.

    Hierfür werden anhand der eingereichten Wildursprungsscheine Rechnungen erstellt, welche dem beauftragten Probennehmer postalisch zugesandt werden. Eventuell vorhandene Restbestände alter Gebührenmarken werden weiterhin anerkannt; ein etwaiger negativer Differenzbetrag wird dem beauftragten Probennehmer in Rechnung gestellt.


    III. Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen bei Wildschwein und Dachs

    Gemäß § 4a TierLMHV darf der Tierkörper eines Wildschweines oder Dachses erst in kleinen Mengen in Verkehr gebracht werden, wenn dieser einer Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde.

    Die zuständige Behörde kann nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung einem Jäger, der im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist und der nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt, bei Wildschwein und Dachs die Entnahme der Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen. Die Entnahme kann nur übertragen werden, wenn der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult wurde und keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.

    Die Übertragung ist bei der Kreisverwaltung formlos zu beantragen. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen wird entschieden, ob die Übertragung auf den Antragsteller erfolgen kann.

    Ist eine Übertragung nicht möglich, darf der Jäger nicht als beauftragter Probennehmer im Wildursprungsschein benannt werden. Die Probenentnahme hat sodann durch einen amtlichen Tierarzt zu erfolgen und wird gemäß der Satzung des Landkreises Bad Dürkheim zusätzlich zu den Trichinenuntersuchungsgebühren in Rechnung gestellt.

    Schulungen zur Entnahme von Proben zur Trichinenuntersuchung werden von der KV DÜW in Kooperation mit dem Rhein-Pfalz-Kreis einmal jährlich durchgeführt.

    Sollte im Zeitraum zwischen den Schulungen ein Antrag auf Übertragung eingereicht werden, ist eine befristete Übertragung möglich. Der nächstmögliche Schulungstermin ist zwingend wahrzunehmen. Ebenfalls können Schulungen zu diesem Thema bundesweit wahrgenommen werden. Nach erfolgter Schulung ist die Schulungsbescheinigung bei der Kreisverwaltung vorzulegen.