Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim

    Aufgrund drohender Einkommensverluste durch die Pandemie stellt sich für viele Bürgerinnen und Bürger die Frage nach einer Sicherung der grundlegenden monetären Versorgung, um den Lebensunterhalt sowie das Wohnen sicherstellen zu können. So erreichen das Sozialamt der Kreisverwaltung Anfragen von Rat- / Hilfesuchenden, denen aus verschiedenen Gründen Einkünfte weggebrochen sind. In der Regel sind dies Menschen, die noch erwerbsfähig sind bzw. die Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Diese Bürgerinnen und Bürger versucht das Sozialamt entsprechend zu beraten und an die richtige Stelle, in der Regel das Job-Center, zu verweisen.

    Die Bundespolitik hat auf die anhaltende Corona-Pandemie mit verschiedenen Erleichterungen zum Sozialleistungsbezug reagiert. Unter anderem wurden mit dem am 28. März 2020 in Kraft getretenen „Sozialschutz-Paket“ Änderungen im Sozialgesetzbuch XII (§ 141 SGB XII), im Bereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, vorgenommen. Diese Erleichterungen betreffen insbesondere den Zugang und die Bewilligung von diesen Leistungen bis zum 31. März 2022.

    Für Bewilligungszeiträume die in der Zeit bis zum 31. März 2022 beginnen, gelten folgende Erleichterungen:

    1. Keine umfassende Vermögensprüfung. Leistungsberechtigte müssen lediglich bestätigten, dass kein erhebliches Vermögen (60.000,-€ für das erste und jeweils 30.000,-€ für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied) vorhanden ist.
    2. Es gelten die tatsächlichen Mietaufwendungen für sechs Monate als angemessen und werden in voller Höhe übernommen. Sogenannte Kostensenkungsverfahren werden derzeit nicht eingeleitet. Bereits abgesenkte Unterkunftskosten werden weiterhin in reduzierter Höhe anerkannt.

    Für Bewilligungszeiträume die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2021 beginnen / begonnen haben, gilt ergänzend:

    3. Kann ein Leistungsumfang aufgrund erforderlicher längerer Ermittlungen nicht in der endgültigen Höhe festgelegt werden, erfolgt eine vorläufige Bewilligung, die nur auf Antrag abschließend entschieden wird.

    Für den Personenkreis der (möglichen) Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bemüht sich das Sozialamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim kurzfristig und unbürokratisch Hilfen zu leisten.

    Neben den Leistungsberechtigten im Bereich des SGB XII erhält das Sozialamt auch weiterhin Anfragen von Menschen denen durch Kurzarbeit Einkommenseinbußen drohen. Wenn hier ausreichend Einkommen vorhanden ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und lediglich ein Zuschuss zur Miete erforderlich ist, kann gegebenenfalls Wohngeld geleistet werden. 

    Alle vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen sollen im Sinne der betroffenen Leistungsberechtigten eine möglichst unbürokratische Sicherstellung des Lebensunterhaltes ermöglichen. So werden aktuell alle persönlichen Kontakte mit den Bürgerinnen und Bürgern soweit wie möglich ausgesetzt. Termine, welche das Sozialamt, z.B. bei Erstanträgen, im Normalfall durchführt, finden nicht mehr statt. Hierdurch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Hilfesuchende einer Risikogruppe der Pandemie angehören.

    Abschließend möchte das Sozialamt den Bürgerinnen und Bürgern folgende Zusammenfassung zur Verfügung stellen, welche aufzeigen soll, wer mit welcher Problemstellung sich an welche Stelle wenden kann:

    1. Wer seinen Lebensunterhalt (z.B. Lebenshaltungskosten, Miete, Krankenversicherungsbeiträge) nicht bestreiten kann und durch den Rententräger festgestellt wurde, dass eine volle Erwerbsminderung auf Dauer / auf Zeit vorliegt oder wer die Regelaltersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) überschritten hat, wendet sich an die unten genannte Telefonnummer des Sozialamts.
    2. Wer seinen Lebensunterhalt (z.B. Lebenshaltungskosten, Miete, Krankenversicherungsbeiträge) nicht bestreiten kann und erwerbsfähig ist, wendet sich an das zuständige Jobcenter Deutsche Weinstraße in Neustadt an der Weinstraße. Für den Norden des Landkreises Bad Dürkheim verfügt das Job-Center in Grünstadt über eine Außenstelle. Beide Standorte haben für alle Fragen zum Thema Corona folgende Hotline eingerichtet: 06321/932-777.
    3. Wer seinen Lebensunterhalt grundsätzlich noch bestreiten kann, jedoch Unterstützung zur Finanzierung der Miete bzw. Tragung der Belastung des Eigenheimes / der Eigentumswohnung benötigt, dem kann möglicherweise Wohngeld / Lastenzuschuss gewährt werden. Für Fragen diesbezüglich sollte man sich ebenfalls an die unten genannte Telefonnummer des Sozialamts wenden.

    Die Aufzählung soll der ersten Orientierung dienen. Eine persönliche Beratung kann diese Übersicht nicht ersetzen. Für eine umfassende Beratung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamts zu den üblichen Sprechzeiten telefonisch unter 06322/961-9292 zur Verfügung.

    im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen:

    Orientierungswerte Kosten der Unterkunft ab 01.06.2023.pdf

    Unbedenklichkeitswerte für wirtschaftliche Heizkosten 2021/2022.pdf

    Informationen einmalige Bedarfe SGB XII und SGB II


  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.