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Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Kinderzuschlag beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Der Kinderzuschlag zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.
Bis maximal zum 25. Lebensjahr:
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
Spezielle Hinweise für Kreis Bad DürkheimAn wen muss ich mich wenden?
Bildung und Teilhabeleistungen stehen immer im Zusammenhang mit dem Bezug anderer Sozialleistungen. Danach richtet sich die Zuständigkeit.
Zuständig ist/ sind:
- die Kreisverwaltung Bad Dürkheim bei folgenden Leistungen:
- Sozialhilfe
- Wohngeld oder Kinderzuschlag
- das Jobcenter Deutsche Weinstraße bei folgenden Leistungen:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Geschäftsstelle Grünstadt: für die Stadt Grünstadt, VG Leiningerland, VG Freinsheim;
- Geschäftsstelle Neustadt: für die VG Deidesheim, VG Wachenheim, VG Lambrecht, Gemeinde Haßloch
- die für den jeweiligen Wohnort zuständigen Verbandsgemeinden, Stadtverwaltungen bzw. Gemeindeverwaltungen:
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Voraussetzungen
- Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
- erhalten den Kinderzuschlag
- besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zur Teilnahme an Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
- Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
- Ausflüge:
- Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
- Persönlicher Schulbedarf
- Je nach Alter des Kindes kann eine Schulbescheinigung erforderlich sein.
- Schülerbeförderung
- Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
- Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
- außerschulische Lernförderung
- Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
- Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
- Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
Welche Fristen muss ich beachten?
Anhörungsfrist: 0-12 Monate
Bearbeitungsdauer
Frist: 0-3 Monate
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch, Anfechtungsklage
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Weiterführende Informationen
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Kinderzuschlag beantragen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Kinderzuschlag beantragen
Anträge / Formulare