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Bekanntmachung Zweckvereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung


Zweckvereinbarung zwischen

den Städten

Frankenthal- vertreten durch den Beigeordneten Herrn Bernd Leidig

 Ludwigshafen am Rhein - vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Prof. Dr. Cornelia Reifenberg

 Speyer - vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Monika Kabs

 Neustadt/Weinstr. vertreten durch die Beigeordnete Frau Waltraud Blarr

 und dem  

Landkreis Bad Dürkheim - vertreten durch den Ersten Kreisbeigeordneten Herrn Timo Jordan

 sowie dem Rhein-Pfalz-Kreis - vertreten durch die Kreisbeigeordnete Frau Bianca Staßen


über die Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle

 

§ 1 Einrichtung

Der Rhein-Pfalz-Kreis errichtet eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG) in der Neufassung vom 22.12.2001 (BGBl. 2002 I S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.1.2019 (BGBl. S. 54). Die gesetzlich übertragenen Aufgaben für die Adoptionsvermittlung haben sich durch das Adoptionshilfe-Gesetz zum 1.4.2021 erweitert. Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle ist Teil der Verwaltung des Jugendamtes (Abteilung 5) des Rhein-Pfalz-Kreises.

 

§ 2 Ausstattung

Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle ist mit derzeit 2,75 Vollzeitstellen besetzt.

Im pädagogischen Bereich stehen 2,5 Planstellen (2,5 VzÄ) zur Verfügung, die ausschließlich mit Adoptionsaufgaben befasst sind. Um diese pädagogischen Fachkräfte zu entlasten, wird der Adoptionsvermittlungsstelle eine zusätzliche Verwaltungskraft mit einem 0,25-Anteil bezogen auf ein VzÄ zugeordnet.

Diese Stellen werden mit den beteiligten Kommunen anteilig nach der Einwohnerzahl abgerechnet. Die fachliche und persönliche Eignung der Mitarbeiter/-innen wird durch den Rhein-Pfalz-Kreis gewährleistet und durch Fortbildungs- und Supervisionsangebote weiterentwickelt.

Die Dienst- und Fachaufsicht wird für die gesamten Tätigkeiten der Adoptionsvermittlungsstelle von der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis ausgeübt.

§ 3 Aufgaben

Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle übernimmt die kommunalen Aufgaben nach den folgenden Rechtsvorschriften:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – mit Ausnahme des § 194 FamFG (Anhörung des Jugendamtes als sozialpädagogische Fachbehörde)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStAnKoV)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
  • Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
  • Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ)
  • Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (AdÜbAG)
  • Übereinkommen über die Zuständigkeit des anzuwendenden Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ)
  • Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)

 

Neben den rechtlichen Vorgaben sind für den Bereich der Adoptionen die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Grundlage der konzeptionellen Arbeit.

  • Beratung und Hilfestellung für abgebende Eltern bzw. Elternteile
  • Beratung von Adoptionsbewerbern
  • Nachgehende Begleitung und Betreuung der Familien während der Adoptionspflegezeit und nach erfolgter Adoption
  • Beratung von Adoptierten und Unterstützung bei der Herkunftssuche
  • Erstellen eines Adoptionseignungsberichtes und gutachtliche Äußerung gem. § 189 FamFG - bei Auslandsberührung für die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und für Auslandsvermittlungsstellen
  • Beteiligung bei Umwandlungsverfahren nach § 3 AdWirkG
  • Beratung und Begleitung bei Auslandsverfahren
  • Erstellen von Entwicklungsberichten im Rahmen einer Auslandsadoption
  • Kooperationsgestaltung mit PKD, ASD in jeweiligen Jugendämtern, mit Gerichten, anderen Adoptionsstellen (in freier und öffentlicher Trägerschaft), der GZA Rheinland-Pfalz und Hessen, anderen Zentralen Adoptionsstellen und BZAA, mit Kliniken, Geburtshäusern, Hebammen/Geburtshelfern, Schwangerenberatungsstellen, Standesämter, Krankenkassen

 

Die Adoptionsvermittlungsstelle erledigt diese Aufgaben für die Städte Frankenthal, Ludwigshafen/Rh., Neustadt/Weinstr. und Speyer sowie für die Landkreise Bad Dürkheim und den Rhein-Pfalz-Kreis als gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 AdVermiG. Die Beteiligten übertragen die Aufgabe der Adoptionsvermittlung an den Rhein-Pfalz-Kreis. i. S. d. § 12 Abs.1 KomZG  

Die Zweckvereinbarung bedarf hierzu der Zustimmung der ADD und der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen (GZA).

§ 4 Fachlichkeit, Berichterstattung

Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle arbeitet inhaltlich nach den Grundsätzen der derzeit gültigen Konzeption, die Bestandteil dieser Zweckvereinbarung ist. Um die Qualität, Kosten und Leistungen der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle transparent und nachvollziehbar zu gestalten, erhält jede beteiligte Kommune einen Jahresbericht. Des Weiteren kann auf Wunsch eine Berichterstattung in dem jeweiligen Jugendhilfeausschuss erfolgen.

§ 5 Kosten, Kostenanteile

Die umlagefähige Kostenpauschale setzt sich auf der Grundlage des Berichts Nr. 02/2009 der KGST (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung Köln) aus Personal-, Sach- und Gemeinkosten zusammen und beträgt derzeit 325.600,00. Die Pauschale wird auf der Grundlage des jeweiligen KGST-Berichts jährlich angepasst. Sollte die KGST den Bericht nicht regelmäßig fortschreiben, werden die tatsächlichen Tariferhöhungen eines Jahres bei den Personalkosten entsprechend berücksichtigt.

Die Kosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen zum Stand 31.06. des Vorjahres (vgl. § 29 LFAG) auf die jeweiligen Gebietskörperschaften verteilt. Die Kosten werden vom Rhein-Pfalz-Kreis vorfinanziert. Der Rhein-Pfalz-Kreis erhebt halbjährliche Abschlagszahlungen.

Es ergeben sich folgende Finanzierungsanteile (Stand 31.06.2024):

Gebietskörperschaft

Einwohner

Anteile i. v. H.

 Betrag

Stadt Frankenthal

49.569

7,84%

25.516,13 €

Stadt Speyer

51.398

8,13%

26.457,63 €

Stadt Neustadt

54.964

8,69%

28.293,26 €

Bad Dürkheim

137.745

21,78%

70.905,59 €

Stadt Ludwigshafen

179.708

28,41%

92.506,46 €

Rhein-Pfalz-Kreis

159.144

25,16%

81.920,94 €

Gesamt

632.528

100,00%

325.600,00 €

Der durch die Adoptionsvermittlungsstelle tatsächlich entstehende Aufwand für Adoptivelternseminare und Supervisionen sowie weitere fachliche Angebote abzüglich des Ertrages werden im Rahmen der Schlussabrechnung prozentual verteilt und in Rechnung gestellt.

§ 6 Namen

Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle trägt den Namen „Gemeinsame Fachstelle Adoption der Städte Frankenthal, Ludwigshafen/Rhein, Speyer, Neustadt/Weinstr. sowie der Landkreise Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis“.

§ 7 Inkrafttreten, Kündigung, Aufhebung

Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, gleichzeitig tritt dann die Vereinbarung vom 20.08.2020 außer Kraft.

Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer zweijährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.

Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine deutliche Veränderung der Fallzahlen mit entsprechendem verändertem Arbeitsaufkommen bzw. ein veränderter Arbeitsaufwand dokumentierbar ist und sich die Beteiligten nicht auf eine Anpassung des Stellenumfangs gemäß § 2 Abs. 1 einigen können. Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle besteht für die übrigen Beteiligten fort, auch wenn ein Beteiligter sie durch Kündigung verlässt, außer die Kündigung erfolgt durch den Rhein-Pfalz-Kreis. Die Personalbemessung gemäß § 2 Abs. 1 wird nach erfolgter Kündigung aktualisiert.

Eine Aufhebung der Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien ist jederzeit möglich. In diesem Falle wird die Aufgabe der Adoptionsvermittlung durch den Rhein-Pfalz-Kreis nicht mehr für die Städte Frankenthal, Ludwigshafen/Rh., Neustadt/Weinstr. und Speyer sowie für den Landkreis Bad Dürkheim erledigt. Die beteiligten Gebietskörperschaften würden die Aufgabe der Adoptionsvermittlung dann wieder in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.

 

Für die Stadt Frankenthal
Frankenthal, den 03.09.2025                                                  gez. Leidig

Für die Stadt Ludwigshafen/Rh.
Ludwigshafen, den 03.09.2025                                             gez. Reifenberg

Für die Stadt Speyer
Speyer, den 03.09.2025                                                             gez. Kabs    

Für die Stadt Neustadt/Wstr. 
Neustadt, den 03.09.2025                                                       gez. Blarr

Für den Landkreis Bad Dürkheim
Bad Dürkheim, den 03.09.2025                                             gez. Jordan

Für den Rhein-Pfalz-Kreis
Ludwigshafen, den 03.09.2025                                             gez. Staßen

 

Genehmigungsvermerk der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

„Die folgende Zweckvereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zwischen den Städten Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Speyer, Neustadt an der Weinstraße, dem Landkreis Bad Dürkheim und dem Rhein-Pfalz-Kreis, wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Az.: 1103-0002#2025/0017-0382 Ref_21

Trier, den 17.02.2026

Im Auftrag

Robert Moldenhauer“

Zweckvereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zwischen den Städten Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Speyer, Neustadt an der Weinstraße, dem Landkreis Bad Dürkheim und dem Rhein-Pfalz-Kreis (pdf-Dokument)

(04.03.2026)