Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    § 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangen und Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.

    Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von den Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sein müssen.

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bearbeitet:




    • Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen



    • landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche



    • Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe



    • nicht gewerbliche genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums



    • oberirdische Garagen bis 100 m² Nutzfläche



    • Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49)



    • nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze



    • Stellplätze, Sport- und Spielplätze



    • Werbeanlagen und Warenautomaten.


    Es ist ein Bauantrag einzureichen, der von einem berechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden ist. Die hierfür erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare und Anträge. Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht umfassend geprüft. Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist nach Ablauf von einem Monat zu entscheiden. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf:



    • Planungs-, Umwelt- und Denkmalrecht



    • Sicherheit der Erschließung



    • Erfüllung der Stellplatzverpflichtung.


    Bescheinigt ein staatlich anerkannter Sachverständiger die Standsicherheit und den Brandschutz, wird auch bei folgenden Vorhaben ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:



    • Wohngebäude der Gebäudeklasse 4; mit Ausnahme von Hochhäusern



    • Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und 4, die ausschließlich oder neben einer Wohnnutzung überwiegend freiberuflich genutzt werden; mit Ausnahme von Hochhäusern



    • Büro- und Verwaltungsgebäude; mit Ausnahme von Hochhäusern



    • Garagengebäude mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche



    • Werkstatt und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 bis 3.000 m² Nutzfläche.


    Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist von der Bauaufsichtsbehörde nach Ablauf von drei Monaten zu entscheiden.



    Links


    Gebäudeklassen


    Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:

    Altleiningen Frau van der Hoofd
    Bad Dürkheim Frau Becker
    DÜW-Grethen, Hardenburg, Leistadt, Seebach, Ungstein
    Frau Wolf
    Battenberg Frau van der Hoofd
    Bissersheim Frau van der Hoofd
    Bobenheim Herr Luffy
    Bockenheim Frau van der Hoofd
    Carlsberg Herr Luffy
    Dackenheim Herr Luffy
    Deidesheim Frau Hoffmann
    Dirmstein Frau van der Hoofd
    Ebertsheim Frau van der Hoofd
    Ellerstadt Frau Hoffmann
    Elmstein Herr Luffy
    Erpolzheim Herr Luffy
    Esthal Herr Luffy
    Forst Frau Hoffmann
    Frankeneck Herr Luffy
    Freinsheim Herr Luffy
    Friedelsheim Frau Hoffmann
    Gerolsheim Frau van der Hoofd
    Gönnheim Frau Hoffmann
    Großkarlbach Frau van der Hoofd
    Grünstadt Frau van der Hoofd/Frau Becker
    Asselheim, Sausenheim Frau Wolf
    Haßloch Frau Wolf
    Herxheim Herr Luffy
    Hettenleidelheim Herr Luffy
    Kallstadt Herr Luffy
    Kindenheim Frau van der Hoofd
    Kirchheim Frau van der Hoofd
    Kleinkarlbach Frau van der Hoofd
    Lambrecht Herr Luffy
    Laumersheim Frau van der Hoofd
    Lindenberg Herr Luffy
    Meckenheim Frau Hoffmann
    Mertesheim Frau van der Hoofd
    Neidenfels Herr Luffy
    Neuleiningen Frau van der Hoofd
    Niederkirchen Frau Hoffmann
    Obersülzen Frau van der Hoofd
    Obrigheim Frau van der Hoofd
    Quirnheim Frau van der Hoofd
    Ruppertsberg Frau Hoffmann
    Tiefenthal Frau van der Hoofd
    Wachenheim Frau Hoffmann
    Wattenheim Herr Luffy
    Weidenthal Herr Luffy
    Weisenheim am Berg Herr Luffy
    Weisenheim am Sand Herr Luffy



  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrags binnen 15 Arbeitstagen zu prüfen, ob

    1. der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig,
    2. andere Behörden oder Stellen zu beteiligen und
    3. sachverständige Personen heranzuziehen

    sind. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonst erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

    Die Bauaufsichtsbehörde muss bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frist beginnt 15 Arbeitstage nach Eingang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde oder – wenn die Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen verlangt hat – 15 Arbeitstage nach Eingang der nachgereichten Unterlagen. Ist das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 oder § 36a BauGB) erforderlich, beginnt diese Frist frühestens mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde durch Fristablauf nach § 36 oder § 36a BauGB als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen. 

    Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.

  • Rechtsgrundlage