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EU Vermarktungsbescheinigung
Leistungsbeschreibung
Im Artenschutzrecht sind internationale Übereinkommen (CITES), Verordnungen der Europäischen Union und nationale Gesetze zu beachten.
CITES regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Dabei gilt grundsätzlich: Je gefährdeter die geschützte Art ist, desto strenger sind die Handelsbestimmungen.
Der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen, deren Teilen und daraus gewonnenen Erzeugnissen ist abhängig vom jeweiligen Anhang unterschiedlich geregelt (z. B. Elfenbein, Pelze, Musikinstrumente und geschützte Holzprodukte).
In der Europäischen Union (EU) wird CITES im Wesentlichen durch drei Verordnungen umgesetzt:
- Die EU-Artenschutzgrundverordnung VO (EG) Nr. 338/97 listet die geschützten Arten in vier verschiedenen Anhängen (A –D) um und legt die grundsätzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der CITES-Regelungen fest.
- Zur einheitlichen Durchführung der Artenschutzgrundverordnung wurden zudem die EU-Artenschutzdurchführungsverordnung VO (EG) Nr. 865/2006, welche Einzelheiten, Bedingungen und Kriterien festlegt, sowie die Artenschutzformularverordnung VO (EU) 792/2012 erlassen, die z. B. die Muster definiert, denen Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstige Dokumente entsprechen müssen.
- Unterschiedliche Anforderungen existieren für den Handel mit geschützten Exemplaren im Warenverkehr mit einem Drittland (= Ein- und Ausfuhr) sowie den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (= EU-Vermarktung).
Auf nationaler Ebene wird das EU-Artenschutzrecht durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ergänzt. Dort werden z. B. weitere Besitz- und Vermarktungsverbote oder aber auch die entsprechenden Sanktionen bei Verstößen geregelt.