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Antrag Teil 1 für Umstrukturierung von Rebflächen stellen

Ab Dienstag, 2. Mai, können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am Mittwoch, 31. Mai. Auf die entsprechende Mitteilung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau weist Reinhold Pfuhl, der zuständige Beigeordnete des Landkreises, hin.

In Antragsverfahren Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist, wenn sie im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Dies gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten bzw. Genehmigungen auf Wie-derbepflanzung bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden.

Eigene Maßnahme für PIWIs

Das Ministerium verweist darauf, dass die Rodebescheide aus den Vorjahren ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen dann erneut beantragt werden. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden. Darüber hinaus wird für die Pflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten (PIWIs) ab 2024 eine eigene Maßnahme für die Flachlage eingeführt.

Im Antrag Teil 1 muss verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind dem Merkblatt zu entnehmen, das ebenso auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums zum Herunterladen bereitsteht wie die Antragsformulare. In seiner Mitteilung betont das Ministerium, wie wichtig es ist, das Merkblatt vor Antragstellung zu lesen, um Fehler beim Ausfüllen zu vermeiden und so den Verfahrensablauf zu erleichtern.

Antragstellung Teil 2 im Januar

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der entsprechenden Maßnahme, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Hier können nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden.

Es wird empfohlen, den Antrag Teil 1 über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen. Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, kann online der Antrag auf Neuregistrierung heruntergeladen werden. Er muss per Post oder Fax an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gesendet werden. Dann werden die Zugangsdaten in der Regel innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen per Post zugestellt.

Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt voraussichtlich im Oktober durch die Kreisverwaltung.