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Baugenehmigung Freistellungsverfahren
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad DürkheimWohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie
- im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines
- vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen,
- nicht von den Festsetzungen dieses Planes abweichen,
- den örtlichen Bauvorschriften (Satzungen) entsprechen,
- die Erschließung gesichert ist,
- die jeweilige Gemeinde nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert. Gründe dafür können neue planerische Zielsetzungen sein oder die Beachtung denkmalrechtlicher Belange.
Auf Verlangen des Bauherrn können jedoch auch Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden, die in der Regel im vereinfachten Verfahren unter Hinzuziehung von staatlich anerkannten Sachverständigen bearbeitet werden. Voraussetzung ist auch hier die Einhaltung des Bebauungsplanes, die Sicherheit der Erschließung und Beibringung von Bescheinigung zum Arbeits- und Immissionsschutz entsprechend den Regelungen der Landesbauordnung.
Was müssen Sie als Bauherr berücksichtigen, wenn Sie ein Gebäude genehmigungsfrei errichten wollen:
- Beauftragen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
- Halten Sie alle Vorschriften genau ein, da das Bauvorhaben sonst nicht von der Genehmigung freigestellt wird.
- Überprüfen Sie, ob nach anderen Fachrechten Genehmigungen erforderlich sind, z.B. nach Wasser- oder Denkmalrecht.
- Reichen Sie Unterlagen wie für einen normalen Bauantrag bei der für Sie zuständigen Stadt-/Gemeine-/Verbandsgemeindeverwaltung ein.
Nach Ablauf der Frist von einem Monat ab dem Datum der Eingangsbestätigung oder sofort nach der Mitteilung der Stadt-/Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.
Links
Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:
Altleiningen Frau Becker Bad Dürkheim Frau Wolf Battenberg Herr Hoock Bissersheim Frau Becker Bobenheim Herr Luffy Bockenheim Herr Hoock Carlsberg Herr Luffy Dackenheim Herr Luffy Deidesheim Frau Hoffmann Dirmstein Frau Becker Ebertsheim Frau Becker Ellerstadt Herr Hoock Elmstein Herr Hoock Erpolzheim Herr Luffy Esthal Herr Hoock Forst Frau Hoffmann Frankeneck Herr Hoock Freinsheim Herr Luffy Friedelsheim Herr Hoock Gerolsheim Frau Becker Gönnheim Herr Hoock Großkarlbach Frau Becker Grünstadt Herr Hoock Haßloch Frau Wolf Herxheim Herr Luffy Hettenleidelheim Herr Luffy Kallstadt Herr Luffy Kindenheim Herr Hoock Kirchheim Frau Becker Kleinkarlbach Frau Becker Lambrecht Herr Hoock Laumersheim Herr Hoock Lindenberg Herr Hoock Meckenheim Frau Hoffmann Mertesheim Herr Luffy Neidenfels Herr Hoock Neuleiningen Herr Luffy Niederkirchen Frau Hoffmann Obersülzen Herr Luffy Obrigheim Herr Luffy Quirnheim Herr Luffy Ruppertsberg Frau Hoffmann Tiefenthal Frau Becker Wachenheim Herr Hoock Wattenheim Herr Luffy Weidenthal Herr Hoock Weisenheim am Berg Herr Luffy Weisenheim am Sand Herr Luffy Welche Fristen muss ich beachten?
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).
Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).Rechtsgrundlage