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Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad DürkheimIm vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bearbeitet:
- Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen
- landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche
- Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe
- nicht gewerbliche genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums
- oberirdische Garagen bis 100 m² Nutzfläche
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49)
- nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze
- Stellplätze, Sport- und Spielplätze
- Werbeanlagen und Warenautomaten.
Es ist ein Bauantrag einzureichen, der von einem berechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden ist. Die hierfür erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare und Anträge. Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht umfassend geprüft. Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist nach Ablauf von einem Monat zu entscheiden. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf:
- Planungs-, Umwelt- und Denkmalrecht
- Sicherheit der Erschließung
- Erfüllung der Stellplatzverpflichtung.
Bescheinigt ein staatlich anerkannter Sachverständiger die Standsicherheit und den Brandschutz, wird auch bei folgenden Vorhaben ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:
- Wohngebäude der Gebäudeklasse 4; mit Ausnahme von Hochhäusern
- Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und 4, die ausschließlich oder neben einer Wohnnutzung überwiegend freiberuflich genutzt werden; mit Ausnahme von Hochhäusern
- Büro- und Verwaltungsgebäude; mit Ausnahme von Hochhäusern
- Garagengebäude mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche
- Werkstatt und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 bis 3.000 m² Nutzfläche.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist von der Bauaufsichtsbehörde nach Ablauf von drei Monaten zu entscheiden.
Links
GebäudeklassenBaubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:
Altleiningen Frau Becker Bad Dürkheim Frau Wolf Battenberg Herr Hoock Bissersheim Frau Becker Bobenheim Herr Luffy Bockenheim Herr Hoock Carlsberg Herr Luffy Dackenheim Herr Luffy Deidesheim Frau Hoffmann Dirmstein Frau Becker Ebertsheim Frau Becker Ellerstadt Herr Hoock Elmstein Herr Hoock Erpolzheim Herr Luffy Esthal Herr Hoock Forst Frau Hoffmann Frankeneck Herr Hoock Freinsheim Herr Luffy Friedelsheim Herr Hoock Gerolsheim Frau Becker Gönnheim Herr Hoock Großkarlbach Frau Becker Grünstadt Herr Hoock Haßloch Frau Wolf Herxheim Herr Luffy Hettenleidelheim Herr Luffy Kallstadt Herr Luffy Kindenheim Herr Hoock Kirchheim Frau Becker Kleinkarlbach Frau Becker Lambrecht Herr Hoock Laumersheim Herr Hoock Lindenberg Herr Hoock Meckenheim Frau Hoffmann Mertesheim Herr Luffy Neidenfels Herr Hoock Neuleiningen Herr Luffy Niederkirchen Frau Hoffmann Obersülzen Herr Luffy Obrigheim Herr Luffy Quirnheim Herr Luffy Ruppertsberg Frau Hoffmann Tiefenthal Frau Becker Wachenheim Herr Hoock Wattenheim Herr Luffy Weidenthal Herr Hoock Weisenheim am Berg Herr Luffy Weisenheim am Sand Herr Luffy Welche Fristen muss ich beachten?
Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. I st das Einvernehmen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, beginnt diese Frist mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen der Gemeinde durch Fristablauf nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.
Rechtsgrundlage