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Bestellung zum Vormund anregen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
- Leistungsbeschreibung- Sie können ehrenamtlich eine Vormundschaft übernehmen, wenn die leiblichen Eltern des Kindes das elterliche Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn: - die Mutter des Kindes selbst minderjährig ist
- das elterliche Sorgerecht ruht oder gerichtlich entzogen wurde
- die Eltern des Kindes verstorben sind
- die Eltern bei sogenannten Findelkindern nicht feststellbar sind
- minderjährige Flüchtlinge unbegleitet in Deutschland leben
 - Die Vormundschaft besteht alternativ bis: - zur Volljährigkeit des Kindes
- zum Wiederaufleben der elterlichen Sorge
- zu einer Adoption
 - Als Vormund haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die Eltern haben. Sie vertreten das Kind gesetzlich. Zu bestimmten Entscheidungen müssen Sie jedoch eine familiengerichtliche Genehmigung einholen, zum Beispiel: - Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages für länger als ein Jahr
- Umzug ins Ausland
 - Wenn es notwendig ist, wählen Sie für das Kind eine geeignete Unterbringung aus, zum Beispiel: - in einer Pflegefamilie
- in einer betreuten Wohnung
- in einem Heim
- in Ihrem eigenen Haushalt
 - Der Vormund für ein Kind wird vom Familiengericht bestellt. Sie können Ihre Bestellung zum Vormund anregen, insbesondere wenn Sie eine Beziehung zu dem Kind haben, zum Beispiel: - als Großmutter oder Großvater
- als Tante oder Onkel
- als weiteres Familienmitglied
 - Sie können eine Vormundschaft auch gemeinsam als Eheleute oder als verpartnerte Personen übernehmen. - Ihre Tätigkeit wird durch das Familiengericht unterstützt und überwacht. Als Vormund berichten Sie dem Familiengericht regelmäßig über das Kind und über die Verwendung der Gelder des Kindes. Wenigstens einmal monatlich sollten Sie das Kind in seinem Umfeld persönlich treffen. Spezielle Hinweise für - Kreis Bad DürkheimDie Amtsvormundschaft umfasst die Wahrnehmung der kompletten elterlichen Sorge (Personensorge, Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes oder Jugendlichen).- Es ist zu unterscheiden zwischen einer gesetzlichen und einer bestellten Amtsvormundschaft des Jugendamtes. Die gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes tritt ein mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das nicht unter elterlicher Sorge steht, z.B. weil die Mutter selbst noch minderjährig ist, und ein Vormund (z.B. die Großeltern des Kindes) vor der Geburt des Kindes nicht bestellt wurde. Sie endet mit dem Eintritt der elterlichen Sorge, z.B. mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.Die bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamtes tritt ein durch Anordnung des Familiengerichts. Die Anordnung einer Amtsvormundschaft kann erforderlich werden, wenn die elterliche Sorge für eine minderjährige Person ruht, z.B. weil die Eltern oder der bzw. die Sorgeberechtigte unbekannten Aufenthalts sind, oder die Eltern oder der bzw. die Sorgeberechtigte nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.