Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Beschreibung

§§ 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) regelt die Bestimmungen der Hilfe zur Überwindung besonderer soziales Schwierigkeiten. Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben danach Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten. Besondere Lebensverhältnisse können unter anderem Wohnungslosigkeit, eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie gewaltgeprägte Lebensumstände sein. Leistungen der Hilfe umfassen insbesondere Beratung und Betreuung, auch um andere, vorrangige sozialstaatliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können.