Kreisrechtsausschuss / Widerspruchsverfahren

  • Leistungsbeschreibung

    Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 19 Abs. 4 GG, dass jeder, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht, dagegen vorgehen kann.

    Wie Sie sich als Bürger  gegen mögliche Verletzungen ihrer Rechte wehren können, hat der Gesetzgeber in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), im rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetz hierzu (AGVwGO) und bei sozialrechtlichen Angelegenheiten im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

    Gegen Bescheide (Verwaltungsakte) der Kreisverwaltung, der Stadt-, Verbandsgemeinde und Gemeindeverwaltungen kann der Betroffene Widerspruch einlegen.

    Wichtig: Ihrem Widerspruch sollte möglichst eine Begründung beiliegen, da nur dann hinreichend auf Ihre Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid eingegangen werden kann.

    Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. Darüber hinaus kann in gleicher Form auch Widerspruch unmittelbar bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim eingelegt werden.

    Wichtig: Sofern Sie den Widerspruch in elektronischer Form einlegen möchten, sind die Anforderungen an die formgebundene elektronische Kommunikation zu beachten. Für eine formgebundene elektronische Kommunikation muss Ihr Widerspruch mit einer qualifizierten Signatur gemäß § 2 Signaturgesetz versehen sein. Außerdem sind technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf unserer  Homepage (Impressum) aufgeführt sind.

    Im Falle des Widerspruchs hat die Behörde, die die streitbefangene Entscheidung getroffen hat, zunächst noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass die Einwände des betroffenen Bürgers berechtigt sind, hilft sie dem Widerspruch ab und hebt somit den Bescheid auf.
    Andernfalls legt sie den Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vor.

    Der Kreisrechtsausschuss ist ein unabhängiges Dreiergremium.

    Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einem Juristen der Kreisverwaltung (Vorsitzender) sowie  zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die die Bürger des Landkreises repräsentieren und vom Kreistag gewählt wurden.

    Der Kreisrechtsausschuss entscheidet meist nach einer mündlichen Verhandlung, zu der der Bürger, ein Behördenvertreter und - wenn Sie dies möchten - auch ein Rechtsanwalt rechtzeitig eingeladen werden. Wenn alle Beteiligten sich ausdrücklich einverstanden erklären, kann der Kreisrechtsausschuss auch ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens oder durch den Vorsitzenden allein entscheiden.

    Bei der mündlichen Verhandlung wird allen Beteiligten nochmals Gelegenheit gegeben, ihren jeweiligen Standpunkt darzulegen. Der Kreisrechtsausschuss ist bemüht, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, soweit dies rechtlich oder tatsächlich möglich ist.

    Beim schriftlichen Verfahren entscheidet der Vorsitzende zusammen mit zwei ehrenamtlichen Beisitzern ohne ein Erscheinen der Parteien aufgrund der in den Akten befindlichen Sachvorträge.

    Bei einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein entscheidet der  Vorsitzende anhand der Aktenlage. Diese Entscheidung ist am kostengünstigsten und kann in der Regel am zügigsten durchgeführt werden.

    Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wird durch einen Widerspruchsbescheid schriftlich mit ausführlicher Begründung dem am Verfahren beteiligten Bürger („Widerspruchsführer“ genannt) und der Behörde, die den streitbefangenen Bescheid erlassen hat („Widerspruchsgegner“ genannt), bekannt gegeben.

    Wenn der betroffene Bürger im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte und der Widerspruch vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen wurde, kann Klage beim zuständigen Gericht (Verwaltungsgericht oder Sozialgericht je nach Streitgegenstand) erhoben werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Kostenfrei ist das Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss dann, wenn sich der Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid richtet. In allen anderen Fällen werden von dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten Gebühren erhoben; diese betragen je nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit zwischen 30,--€  und 1.000 € zuzüglich Auslagen.

    Auch bei der Rücknahme des Widerspruchs fallen Kosten an.

  • Anträge / Formulare