Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Kinder und Jugendliche, die Opfer von Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch werden, benötigen dringend Schutz und Hilfe. Personen aus dem sozialen Umfeld, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Nachbarn oder der Freundeskreis bemerken oft recht früh, dass das Verhalten eines Kindes sich verändert hat, es sich zurückzieht oder – im Gegenteil – ungewohnt aggressive, „aus der Rolle fallende“ Verhaltensweisen zeigt.

    Die Jugendämter sind kompetente Ansprechpartner, wenn es darum geht, einen Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung abzuklären und sollten daher bei entsprechenden Hinweisen frühzeitig kontaktiert werden. Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

    Für Ärzte und anderes medizinisches Fachpersonal sind unter der Nummer 0800/1921000 rund um die Uhr kostenlos Berater erreichbar, wenn ein Verdacht auf eine Misshandlung oder Vernachlässigung besteht.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim

    Allgemeine Beschreibung:

    Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) beschreibt seit 2012 die Aufgaben verschiedener Berufsgruppen, die mit Kindern, Jugendlichen und Familien in Kontakt treten, hinsichtlich des Kinderschutzes neu.

     Folgende Berufsgruppen werden im Bundeskinderschutzgesetz genannt

    1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspfleger oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der  für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
    2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
    3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
    4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
    5. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
    6. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
    7. Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

    Wenn Ihnen in Ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden, so sollen Sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

    BKiSchG, § 4 Abs 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

     

    Beratung durch erfahrene Fachkräfte des Jugendamtes:

    Unterstützung erhalten alle Fachkräfte in Form der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

    BKiSchG, § 4 Abs 2 (KKG)

     

    Grenzen des Datenschutzes bei einer anhaltenden Kindeswohlgefährdung:

    In manchen Fällen scheidet eine Abwendung der Gefährdung durch die bereits genannten Vorgehensweisen aus, z. B. weil das Kind durch Gespräche mit den Eltern gefährdet würde. Sollten Sie als Fachkräfte in solch einem Fall das Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich halten, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, so sind Sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder der Jugendlichen in Frage gestellt wird. In diesem Fall sind Sie befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten ohne Rücksprache mit den Personensorgeberechtigten mitzuteilen.

    BKiSchG, § 4 Abs 3 (KKG)


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt. Wenn Sie das Gefühl haben, dass eine akute Gefahr besteht, können Sie sich auch an jede Polizeidienststelle wenden.

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