Waffen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie möchten eine Waffe erwerben oder besitzen bereits eine Waffe?

    Der Erwerb und Besitz von Waffen ist dann erlaubnisfrei, wenn es sich um eine Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe handelt, die mit dem "PTB-Zeichen" gekennzeichnet ist bzw. um eine Luftdruckwaffe mit der Kennzeichnung „F" im Fünfeck handelt. Diese Waffen dürfen ab dem 18. Lebensjahr frei erworben werden.

    Für alle sonstigen Schusswaffen ist eine Waffenbesitzkarte zu beantragen.

    Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb des eingefriedeten Besitzums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur in einen Fachbetrieb zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt voneinander zu transportieren.

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte:

    • Antragstellung
    • Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne (wird generell von der Dienststelle geprüft)
    • Sachkunde (entsprechender Nachweis ist vom Antragsteller zu erbringen)
    • Bedürfnis (entsprechender Nachweis ist vom Antragsteller zu erbringen)

    Notwendige Unterlagen:

    •  Personalausweis oder Reisepass sowie
    • Sportschützen: Nachweis einer mindestens 12 - monatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, z.B. Bescheinigung des Schützenvereins über Bedürfnis und Sachkunde.
    • Jäger: Gültigen Jagdschein
    • Erben: Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben
    • Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes

    Das Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit

    Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres befriedeten Besitztums, benötigen Sie je nach Art der Schusswaffe entweder den "Kleinen Waffenschein" bzw. einen "Waffenschein".

    Gruppe 1:
    Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen mit "PTB-Zeichen" und Luftdruckwaffen mit dem Zeichen "F" im Fünfeck:

    Der Erwerb und Besitz solcher Waffen ist für Personen ab 18 Jahren frei. Zu beachten ist jedoch, dass zum Führen dieser Schusswaffen in der Öffentlichkeit eine Erlaubnispflicht besteht (=Kleiner Waffenschein).

    Voraussetzungen "Kleiner Waffenschein": 


    Gruppe 2:

    Alle übrigen Schusswaffen

    Zum Führen aller sonstigen Schusswaffen (= alle, die nicht unter die Gruppe 1 zu fassen sind) in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ist ein Waffenschein nötig.


    Voraussetzungen "Waffenschein":

    • Antragstellung
    • Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne (wird generell von der Dienststelle geprüft)
    • Sachkunde (i. d. R. durch staatl. anerkannte Sachkundekommission geprüft)
    • Bedürfnis (Prüfung durch die Dienststelle)


    Für alle Schusswaffen gilt:
     
    Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art generell verboten.
    Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein bzw. dem Kleinen Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.


    Sie möchten Ihre Waffe mit ins Ausland nehmen? 

    Für Reisen in und durch Staaten der Europäischen Union, bei denen sie Waffen mitnehmen wollen (z.B. bei Jagdreisen und zur Teilnahme an Schießwettbewerben), ist ein europäischer Feuerwaffenpass nötig. Dieser dient der Legitimation der Waffen innerhalb der EU. In verschiedenen EU-Staaten ist vor Einreise die Zustimmung zu der Waffeneinfuhr in den Feuerwaffenpass einzutragen. In Zweifelsfällen können Sie sich bei der jeweiligen Botschaft bzw. dem Konsulat erkundigen.
     
    Der Feuerwaffenpass ersetzt im Bundesgebiet jedoch nicht die Waffenbesitzkarte.
     
    Zur Beantragung des Europäischen Feuerwaffenpasses benötigen sie folgende Unterlagen:

    • Waffenbesitzkarte in der die mitzuführende Waffe eingetragen ist
    • 1 Passfoto
  • Anträge / Formulare