Großanlage zur Trinkwassererwärmung

  • Leistungsbeschreibung

    Kurzinformation für Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung zu Anzeige- und Betreiberpflichten gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

    Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Trinkwasser vermehren und schwerwiegende Erkrankungen, wie z.B. das Pontiac-Fieber oder die Legionellen-Pneumonie (Lungenentzündung) verursachen können. Mit der Änderung der Trinkwasserverordnung vom 01.11.2011 wurden hierzu Anzeige- und Untersuchungspflichten eingeführt. Mit der 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (am 14.12.2012 in Kraft getreten) erfolgten hierzu einige Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte zur neuen Rechtslage:

    Definitionen
    In § 3 der TrinkwV wurde in Nr. 10 bei der „gewerblichen Tätigkeit” klargestellt, dass hierunter auch die Vermietungen fallen; in einer neuen Nr. 12 wurde die Definition der „Großanlage zur Trinkwassererwärmung” (Speichervolumen mehr als 400 l, Leistungsvolumen mehr als 3 l) eingeführt (bisher DVGW-Arbeitsblatt W551). Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind hiervon ausgenommen. 

    Anzeigepflicht
    § 13 Abs. 5 TrinkwV wurde gestrichen, d.h. es besteht somit keine Anzeigepflicht mehr für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

    Untersuchungspflicht
    Erfüllt die Trinkwassererwärmungsanlage die Definition der Großanlage nach § 3 Nr. 11 TrinkwV (s.o.) und sind Duschen oder andere Einrichtungen mit Aerosolbildung (z.B. Wirlpools) vorhanden, so besteht bei Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eine Untersuchungspflicht mindestens alle 3 Jahre auf Legionellen (§ 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 Teil II Buchstabe b TrinkwV). Die erste Untersuchung muss bis 31.12.2013 abgeschlossen sein.
    Anmerkung: Die Vorgaben bei Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit wurden nicht verändert (mindestens jährliche Untersuchungspflichten).

    Probenahme / Untersuchung
    Für die systemischen, orientierenden Untersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probenahmestellen einzurichten. Diese Probenahmestellen sind i.d.R. jeweils am Abgang des Trinkwassererwärmers und am Wiedereintritt der Zirkulationsleitung in den Trinkwassererwärmer sowie in Steigsträngen an (repräsentativen) Stellen vorzusehen.

    Die Untersuchungen dürfen nur durch akkreditierte Labore erfolgen und die Probenehmer müssen entsprechend zertifiziert und in das QM-System des Labors eingebunden sein.

    Die Auftragserteilung zur Probenahme und Untersuchung auf Legionellen hat durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Trinkwassererwärmungsanlage zu erfolgen und geht zu dessen Lasten.

    Besondere Anzeige- und Handlungspflichten
    Gemäß § 16 der TrinkwV ist die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes von 100 KBE Legionellen pro 100 ml unverzüglich dem Gesundheitsamt vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage (möglichst schriftlich) anzuzeigen. Weiterhin hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes unverzüglich

    1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen (müssen eine Ortsbesichtigung sowie Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen!),
    2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
    3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

    Der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.

    Zu den vorgenannten Maßnahmen hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Diese Aufzeichnungen müssen nach Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar gehalten werden und sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.

    Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebender Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

    Für weitere Beratungen oder Rückfragen stehen die Hygienekontrolleure des Gesundheitsamtes gerne zur Verfügung.


    Downloads

    Liste für Untersuchungsstellen in Rheinland-Pfalz:

    Empfehlung des Umweltbundesamtes zum Nachweis von Legionellen in Trinkwasser (Probenahme, Untersuchungsgang und Bewertung)


    Informationen des DVGW zur Definition von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, den Anzeige- und Untersuchungspflichten sowie zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt W551)

    und

    Anzeigeformular der Kreisverwaltung Bad Dürkheim für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (pdf)

    Kurzinformation der Kreisverwaltung Bad Dürkheim für Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung (pdf)