Vormundschaft und Pflegschaft übernehmen

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  • Leistungsbeschreibung

    Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt. Wenn die Eltern nur einen Teil der rechtlichen Verantwortung entzogen bekommen, wird eine Pflegschaft angeordnet. Dieser nur in bestimmten Angelegenheiten verantwortliche Vertreter wird Ergänzungspfleger oder kurz Pfleger genannt. Volljährige Personen können in Deutschland durch ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bekommen. Kinder und Jugendliche die einen Vormund oder Ergänzungspfleger haben werden Mündel genannt.

    Der Vormund vertritt unabhängig das Kind oder Jugendlichen in allen rechtlichen Belangen und kümmert sich um die Pflege und Erziehung. Der Vormund bzw. Ergänzungspfleger muss immer das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen beachten und gute Entscheidungen treffen. Der Vormund muss mit dem Kind oder Jugendlichen regelmäßig persönlich Kontakt haben und wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.

    Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden.

    Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des Mündels oder durch Entlassung durch das Gericht.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim
    Die Amtsvormundschaft umfasst die Wahrnehmung der kompletten elterlichen Sorge (Personensorge, Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes oder Jugendlichen).

    Es ist zu unterscheiden zwischen einer gesetzlichen und einer bestellten Amtsvormundschaft des Jugendamtes.

    Die gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes tritt ein mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das nicht unter elterlicher Sorge steht, z.B. weil die Mutter selbst noch minderjährig ist, und ein Vormund (z.B. die Großeltern des Kindes) vor der Geburt des Kindes nicht bestellt wurde. Sie endet mit dem Eintritt der elterlichen Sorge, z.B. mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
     
    Die bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamtes tritt ein durch Anordnung des Familiengerichts. Die Anordnung einer Amtsvormundschaft kann erforderlich werden, wenn die elterliche Sorge für eine minderjährige Person ruht, z.B. weil die Eltern oder der bzw. die Sorgeberechtigte unbekannten Aufenthalts sind, oder die Eltern oder der bzw. die Sorgeberechtigte nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.