Betreuung - Voraussetzungen

  • Leistungsbeschreibung

     

    Betreuung - für wen ?

    Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen vermag (§1896 BGB).

    Betreuung meint hier nicht etwa die Pflege eines kranken Menschen oder das Regeln der tatsächlichen Angelegenheiten wie z.B. Einkauf von Lebensmitteln, Sauberhalten der Wohnung, sondern die rechtliche Vertretung von erwachsenen Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, diese selbst wahrzunehmen.

    Erkrankungen und Behinderungen im Sinne des Betreuungsrechts lassen sich grob wie folgt einteilen:

    Psychische Krankheiten

    Hierzu zählen sowohl die körperlich begründbaren seelischen Erkrankungen (z.B. Alzheimer Erkrankung) als auch die körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen (z.B. Schizophrenien, Psychosen). Auch Suchterkrankungen, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen zählen zu den psychische Krankheiten und können bei entsprechendem Schweregrad betreuungsrechtlich relevant sein.

    Geistige Behinderungen

    Hierunter fallen angeborene sowie während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

    Seelische Behinderungen

    Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folgen von psychischen Erkrankungen entstanden sind.


    Körperliche Behinderungen

    Für Körperbehinderte wird eine Betreuung nur auf eigenen Wunsch eingerichtet. In der Regel wird eine Betreuung für diesen Personenkreis nicht erforderlich sein, da rein körperliche Behinderungen den Betroffenen regelmäßig nicht in seiner Einsichtsfähigkeit und freien Willensbildung beeinträchtigen.


    Das Vorliegen einer solchen Krankheit oder Behinderung alleine stellt noch keinen Grund für die Errichtung einer rechtlichen Betreuung dar. Es müssen vielmehr Angelegenheiten zu regeln sein, die die betroffene Person aufgrund der Erkrankung oder Behinderung nicht selbst erledigen kann.

    Grundsätzlich kann die Betreuung nur mit Einverständnis der/des Betroffenen eingerichtet werden, bei besonders schwerer Erkrankung oder Behinderung ist dies ausnahmsweise auch gegen den Willen der/des Betroffenen möglich.

    Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige oder die Erteilung einer Vollmacht an Dritte (z. B. Vorsorgevollmacht) sein.