Aufruf zum Beitritt zur Rahmenvereinbarung § 72a SGB VIII

  • Leistungsbeschreibung

    Aufruf zum Beitritt zur Rahmenvereinbarung §72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( Führungszeugnisse für neben- und ehrenamtlich tätige Personen in der Jugendhilfe )


    Nach der Aufdeckung zahlreicher Fälle sexuellen Missbrauchs in pädagogischen Einrichtungen wurde das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) um den  § 72a erweitert, mit dem ein „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ in der Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden soll.

    Nach § 72a Abs. 3 hat das Jugendamt des Landkreises Bad Dürkheim sicherzustellen, dass in seinem Verantwortungsbereich keine neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen mit einschlägigen Vorstrafen Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit wahrnehmen sowie Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Hierfür müssen die Tätigkeiten nach Art, Intensität und Dauer beurteilt werden, um das Erfordernis einer vorherigen Einsichtnahme in ein Führungszeugnis festzustellen.

    § 72a Abs. 4 fordert wiederum Vereinbarungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe mit den freien Trägern der Jugendhilfe, dass keine einschlägig vorbestrafte Personen diese Tätigkeiten ehren- und nebenamtlich wahrnehmen.

    Das Landesjugendamt hat in kontinuierlicher Abstimmung mit dem Landesjugendhilfeausschuss, den kommunalen Spitzenverbänden, dem Landesjugendring, der katholischen und evangelischen Kirche sowie der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung erarbeitet, die einen Mindeststandard für die Beurteilung der Tätigkeiten nach § 72a Abs. 3 und 4 festlegt.
    Diese Vereinbarung ist am 23. Januar 2014 in Kraft getreten. Als Träger der Jugendhilfe ist der Landkreis Bad Dürkheim  der Rahmenvereinbarung bindend beigetreten.


    Hiermit fordern wir alle örtlich aktiven freien Träger nun zum Beitritt auf, sofern sie nicht einem Landesverband angehören, der auf Landesebene den Beitritt bereits erklärt hat und dieser Beitritt auch für die örtliche Ebene gilt, wie zB.: katholische – und evangelische Kirche , Pfadfinder etc..

    Die Auszahlung von Fördermitteln / Ko-Finanzierungen / Zuwendungen / Zuschüssen und vergleichbarer öffentlicher Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe wird nach Beschluss des Jugendhilfeausschusses ab dem 1. Mai 2015 an die Voraussetzung geknüpft, dass ein freier Träger der Jugendhilfe bis zu diesem Zeitpunkt seinen Beitritt zur Rahmenvereinbarung erklärt hat, sofern in seinem Auftrag Personen ehren- oder nebenamtlich tätig sind, deren Tätigkeit von der Rahmenvereinbarung erfasst wird.

    Der Landkreis Bad Dürkheim wird künftig im Rahmen Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr mit Organisationen, Vereinen und Gruppierungen zusammenarbeiten, die nicht der Rahmenvereinbarung beigetreten sind.

    Weitere wichtige Informationen erhalten Sie über diese Website unter Downloads – Informationen und Formulare zu § 72 a SGB VIII.

    Um eine möglichst breite Gewährleistung des Kinderschutzes  sicher zu stellen, wird das Kreisjugendamt, sozialräumlich orientiert, entsprechende Informationsveranstaltungen anbieten.


    Auskünfte erteilen Ihnen unsere Mitarbeiter des Sachgebietes Jugendförderung

    Herr Weber, Tel.: 06322-9614628; E-Mail: juergen.weber@kreis-bad-duerkheim.de

    Frau Ladach, Tel.: 06322-9614629; E-Mail: nadine.ladach@kreis-bad-duerkheim.de

    Frau Storck, Tel.: 06322-9614634; E-Mail: cordula.storck@kreis-bad-duerkheim.de 

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    DOWNLOADS: Informationen und Formulare zu § 72 a SGB VIII


    Zu den Seiten des Landesjugendamt Rheinland-Pfalz /Rahmenvereinbarung 72a 


    http://lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/rahmenvereinbarung-zu-72-a-sgb-viii/

    http://lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/rahmenvereinbarung-zu-72-a-sgb-viii/rahmenvereinbarung-und-empfehlung/