Masern

  • Leistungsbeschreibung

    Masern sind keine harmlose Krankheit!

    Wie kann ich mich vor Masern schützen?
    Die Standard-Impfung gegen Masern wird in der Regel vom vollendeten 11. - 14. Lebensmonat als Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln durchgeführt. Die 2. Impfung kann bereits 4 Wochen nach der 1. Impfung verabreicht werden, sollte aber spätestens bis zum Ende des 2. Lebensjahres durchgeführt worden sein.
    Die Ständige Impfkommision am Robert Koch - Institut empfiehlt, dass - wenn nur eine Masern-Mumps-Röteln - Impfung erfolgte, die zweite Impfung möglichst frühzeitig bei allen Kindern und Jugendlichen nachgeholt wird.

    Für ungeimpftes bzw. empfängliches Personal im Gesundheitsdienst und bei der Betreuung von immungeschwächten Personen sowie in Gemeinschaftseinrichtungen und in Kinderheimen gilt: Eine (einmalige) Impfung wird auf Grund eines erhöhten beruflichen Risikos empfohlen und vorzugsweise mit dem Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln durchgeführt.

    Wer Kontakt zu einem Masern-Kranken hatte und in der Vergangenheit nicht oder nur einmal gegen Masern geimpft wurde (bzw. bei dem der Immunstatus unklar ist) soll möglichst innerhalb von 3 Tagen nach dem Kontakt gegen Masern geimpft werden (die Impfung erfolgt vorzugsweise mit dem Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln)

    Wie werden die Masern übertragen?
    Masern werden im direkten Kontakt übertragen durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen, die z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen entstehen oder durch infektiöse Flüssigkeit aus Nase oder Rachen. Das Masernvirus führt bereits bei kurzem Kontakt zu einer Infektion und löst bei fast allen ungeschützten Personen Krankheitszeichen aus.

    Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?
    Nach der Ansteckung vergehen 8-10 Tage bis zum Auftreten erster Krankheitszeichen bzw. 14 Tage bis zum Auftreten des Hautausschlags.

    Wie lange ist man ansteckend?
    Die Ansteckungsfähigkeit beginnt bereits 5 Tage vor Auftreten des Ausschlags und hält bis 4 Tage danach noch an (also insgesamt 9 Tage).

    Mit welchen Krankheitszeichen ist zu rechnen?
    Masern beginnen mit Fieber, Augen-Bindehautentzündung („rote Augen“), Schnupfen und/ oder Husten. Nach einigen Tagen tritt der typische fleckförmige rote Hautausschlag auf.

    Welche Komplikationen können auftreten?
    Die Masernvirus-Infektion führt zu einer Immunschwäche von etwa 6 Wochen Dauer. Die Folgen können bakterielle Infektionen sein, am häufigsten Mittelohrentzündung, Bronchitis, Lungenentzündung und Durchfälle. Eine besonders gefürchtete Komplikation ist die akute Gehirnentzündung (1 Fall auf 1000 Erkrankte), die einige Tage nach Auftreten des Hautausschlags beginnt (Kopfschmerzen, Fieber und Bewusstseinsstörungen bis zum Koma, kann tödlich oder mit Folgeschäden, z.B. geistiger Behinderung, enden). Zu einer seltenen Sonderform der Gehirnentzündung kann es noch Jahre später kommen.

    Wie werden die Masern behandelt?
    Erkrankte Personen sollten in der akuten Krankheitsphase Bettruhe einhalten. Die Behandlung sollte immer durch einen Arzt erfolgen. Eine ursächlich wirkende Behandlung gibt es nicht. Die Therapie ist abhängig von den Krankheitszeichen. Neben fiebersenkenden Medikamenten und Hustenmitteln ist bei bakteriellen Infektionen, z. B. Mittelohrentzündung und Lungenentzündung eine antibiotische Therapie notwendig.

    Wie kann eine weitere Ausbreitung der Masern verhindert werden?
    Nach § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Personen, die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind, die Räume einer Kinder- und Jugend-Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Kindergarten, Schule) nicht betreten und auch nicht an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung ist sofort über den Verdachtsfall zu informieren und ist gesetzlich verpflichtet, diese Information an das Gesundheitsamt weiterzuleiten.

    Personen, die in der Wohngemeinschaft Kontakt zu einem Masernerkrankungsfall hatten und die selbst nicht oder nur einmal gegen Masern geimpft wurden (d. h. nicht ausreichend geschützt sind), gelten als ansteckungsverdächtig und dürfen die Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindergarten oder Schule für die Dauer von 14 Tagen nach Kontakt mit dem Erkrankten nicht betreten.
    Der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen ist für diese Personen dann möglich, wenn ein Impfschutz besteht (zweimalige Impfung), eine postexpositionelle Schutzimpfung durchgeführt wurde oder eine früher abgelaufene Erkrankung durch Laboruntersuchung bestätigt ist.

    Wann darf eine erkrankte Person wieder in den Kindergarten oder in die Schule?
    Eine Wiederzulassung zum Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ist erst nach Abklingen der klinischen Symptome, jedoch frühestens 5 Tage nach Auftreten des Hautausschlages möglich. Ein schriftliches ärztliches Attest ist grundsätzlich nicht erforderlich.

    Was kann ich tun, wenn ich Kontakt zu einer Person hatte, die dann an Masern erkrankt ist?
    Bei ungeimpften oder nur einmal geimpften Kontaktpersonen oder bei Kontaktpersonen mit unklarem Immunstatus kann der Ausbruch der Masern durch eine sofortige Impfung , möglichst innerhalb von 3 Tagen nach dem Kontakt, wirksam unterdrückt werden.


    Für Ärzte
    Bereits der klinische Verdachtsfall auf Masern ist an das Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis zu melden. Das Formular kann per Email beim Gesundheitsamt angefordert werden oder hier heruntergeladen werden.

    Bei Masern-Verdachtsfällen sollte möglichst immer eine geeignete Labordiagnostik durchgeführt werden, insbesondere beim Index-Patienten. Gerne erteilen wir hierzu weitere Auskünfte.

    Ungeimpfte oder einmal geimpfte Personen oder Personen mit unklarem Immunstatus mit Kontakt zu Masernkranken sollten möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Exposition - vorzugsweise mit MMR-Impfstoff - geimpft werden. Eine Immunglobulingabe ist zu erwägen für gefährdete Personen mit hohem Komplikationsrisiko und für Schwangere.

    Die Impfung gegen Masern sollte in der Regel im Alter vom vollendeten 11. - 14. Lebensmonat als Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln durchgeführt werden. Die zweite Impfung kann bereits 4 Wochen nach der 1. Impfung gegeben werden, sollte spätestens bis zum Ende des 2. Lebenjahres durchgeführt worden sein.

    Die STIKO empfiehlt, dass die von ihr empfohlenen Impfungen (unter Beachtung der Mindestabstände zwischen dem Impfungen) möglichst frühzeitig durchgeführt werden. Noch vor dem Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, spätestens aber vor dem Schuleintritt, ist für einen vollständigen Impfschutz Sorge zu tragen. Versäumte Impfungen sind spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Jugendlichen nachzuholen.

    Weiter fachliche Informationen sind beim Robert Koch – Institut erhältlich

  • Was sollte ich noch wissen?

    Masernimpfpflicht gemäß §20 IfSG


    Zum 31.07.2022 endet die bisherige Verlängerung der Übergangsfrist für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen (nach § 33 IfSG) betreut wurden oder tätig waren. 


    Somit sind Einrichtungsleitungen verpflichtet, Personen, die keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt haben, an die Gesundheitsämter zu melden. 


    Das Meldeportal finden Sie hier: 

    https://impfstatusmeldung.rlp.de/de/startseite/


    Ausführliche Informationen finden Sie hier:

    www.masernschutz.de


    Link zum Gesetzestext:

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s0148.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0148.pdf%27%5D__1658832943974



    Übergangsfrist:

    Ursprünglich wurde im Masernschutzgesetz festgelegt, dass Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, bis zum 31. Juli 2021 den Nachweis einer Immunität gegen Masern den Leitungen der Einrichtungen oder einer anderen staatlichen Behörde vorzulegen haben (§ 20 Absatz 10 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)). Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vom 29. März 2021 und dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vom 12.12.2021 wurde dieser Zeitraum bis zum 31. Juli 2022 verlängert. Damit soll den Einrichtungen und Behörden vor dem Hintergrund der Bewältigung der SARS-CoV-2 Pandemie mehr Zeit zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes eingeräumt werden.