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Rechtsverordnungen Naturdenkmale "Teiche im Bruch" und "Feuchtwiese im Bruch"

Rechtsverordnung über das Naturdenkmal „Teiche im Bruch“ Landkreis Bad Dürkheim vom 28.11.2022 und Aufhebung der Rechtsverordnung über das Naturdenkmal „Feuchtwiese im Bruch“ vom 31.07.1978 

Aufgrund der §§ 22 und 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBI. S. 2542) in Verbindung mit §§ 12 und 13 des Landesnaturschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBI. S. 283) wird durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als zuständige Untere Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1                    

Das im § 2 näher beschriebene und in den beigefügten Karten gekennzeichnete Objekt wird zum Naturdenkmal bestimmt und trägt die Bezeichnung „Teiche im Bruch“.

§ 2

Das Naturdenkmal befindet sich in der Gemarkung Bad Dürkheim und umfasst die Flächen mit den Plan.-Nrn. 2835/4, 2835/7, 2834/12, 2834/7, 2834/9, 2834/8, 2833/3, 2832/5, 2832/8 und 2832/12 vollständig und die Grundstücke mit den Plan.-Nrn. 2835/3, 2835/8, 2835 und 2834/13 teilweise in einem Bereich von 80 Metern ab der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes (Wirtschaftsweg) Plan.-Nr. 2834/2 in südliche Richtung. Das Grundstück mit der Plan.-Nr. 2834/2 (Wirtschaftsweg) ist nicht Bestandteil der Rechtsverordnung.

§ 3

Schutzzweck des Naturdenkmals ist der Erhalt der zeitweise trockenfallenden Teiche mit ihrer Habitat-Funktion für Amphibien sowie der Uferbereiche mit alten Weidenbäumen aufgrund ihrer Seltenheit, Eigenart und ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt.

§ 4

Im Gebiet des Naturdenkmals sind vorbehaltlich einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzzwecks bzw. zu einer Zerstörung, Veränderung oder Schädigung des unter Schutz gestellten Gebietes führen können. Verboten ist insbesondere:

  1. bauliche Anlagen aller Art sowie Einfriedungen zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen,
  2. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen oder Aufschüttungen zu verändern und den Wurzelbereich abzudecken oder zu verdichten,
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, soweit sie nicht amtlich aufgestellt sind und auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
  4. das Ablagern von Materialien aller Art, darunter insbesondere Abfälle aller Art und wassergefährdende Stoffe,
  5. das Anwenden von Bioziden aller Art,
  6. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten oder zu lagern
  7. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen oder zu entfernen,
  8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  9. Äste, Rinde oder sonstige Teile der Bäume und/oder der Gehölze zu entfernen oder zu beschädigen sowie das Wurzelwerk der Bäume und/oder der Gehölze zu verletzen oder sonstige Störungen des Wachstums vorzunehmen, 
  10. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
  11. Tiere, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
  12. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen (darunter z.B. Errichtung von Staudämmen, Bewässerung und landwirtschaftliche Nutzung),
  13. zu angeln, zu baden, zu tauchen und Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen.

§ 5

Paragraph 4 ist nicht anzuwenden auf

  1. die von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen und Handlungen, die der Erforschung, Pflege, Schutz oder Entwicklung des Naturdenkmales dienen;
  2. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd; die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt.

§ 6

Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art sowie Einfriedungen zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen,
  2. § 4 Nr. 2 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen oder Aufschüttungen zu verändern und den Wurzelbereich abzudecken oder zu verdichten,
  3. § 4 Nr. 3 Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, soweit sie nicht amtlich aufgestellt sind und auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
  4. § 4 Nr. 4 Materialien aller Art, darunter insbesondere Abfälle aller Art und wassergefährdende Stoffe,
  5. § 4 Nr. 5 Biozide aller Art anwendet,
  6. § 4 Nr. 6 Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm ausbringt, einleitet oder lagert,
  7. § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen beschädigt oder entfernt,
  8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tiere nachstellt, mutwillig beunruhigt, fängt, verletzt, tötet, oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
  9. § 4 Nr. 9 Äste, Rinde oder sonstige Teile der Bäume und/oder der Gehölze entfernt oder beschädigt, das Wurzelwerk der Bäume und/oder der Gehölze verletzt oder sonstige Störungen des Wachstums vornimmt, 
  10. 10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält, 
  11. § 4 Nr. 11 Tiere, Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, 
  12. § 4 Nr. 12 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt (darunter z.B. Errichtung von Staudämmen, Bewässerung und landwirtschaftliche Nutzung),
  13. § 4 Nr. 13 angelt, badet, taucht oder Wasserfahrzeuge aller Art benutzt,

§ 7

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Bad Dürkheim in Kraft.

§ 8

Gleichzeitig wird die „Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen als Naturdenkmale“ vom 31.07.1978 der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Eintrag Nr. 165, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13 des Landkreises Bad Dürkheim am 07.08.1978, über die Festsetzung des Naturdenkmals „Feuchtwiese im Bruch“ in der Fassung der Rechtsverordnung der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 30.08.1978 zur „Berichtigung der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen als Naturdenkmale vom 31.07.1978“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 15 des Landkreises Bad Dürkheim am 05.10.1978, aufgehoben.

Bad Dürkheim, 28.11.2022
Kreisverwaltung Bad Dürkheim 
In Vertretung

gez.

Sven Hoffmann
Kreisbeigeordneter

Rechtsverordnung "Teiche im Bruch"


(30.11.2022)