Baurecht - allgemein -

  • Leistungsbeschreibung

    Baurecht

    Beim Baurecht unterscheidet man zwischen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht, hat seine Grundlagen im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Es beschäftigt sich damit, wo und was
    gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und hat seine Rechtsgrundlagen in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO).

    Als Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht
    als auch mit dem Bauordnungsrecht erforderlich.

    Bauplanungsrecht

    Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen:
    Die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan festgelegt wird, und die verbindliche Bauleitplanung, die sich in den Bebauungsplänen niederschlägt.
    Die Planungshoheit für den Bebauungsplan liegt bei der Gemeinde; für den Flächennutzungsplan ist die verbandsfreie Gemeinde, Stadt bzw. die Verbandsgemeinde zuständig.

    Flächennutzungsplan

    Im Flächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung dargestellt. Hierzu zählen u. a. die Kenntlichmachung der für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzungs-, (Bauflächen), Verkehrs-, Erholungs- und Wasserflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft, den Gemeinbedarf und Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Konkrete Planungen sind sodann aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes z. B. in Form eines Bebauungsplanes zu entwickeln.

    Aus dem Flächennutzungsplan entsteht also keinerlei Anspruch auf die ausgewiesene Nutzung, andererseits kann jedoch ein Bebauungsplan im Regelfall nur aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Bei abweichenden Ausweisungen muss zunächst der Flächennutzungsplan geändert werden. Seine generelle Neubearbeitung wird entsprechend den sich ändernden Voraussetzungen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung etwa alle 10 Jahre erforderlich.

    Das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes entspricht in der Beteiligung der Behörden und Bürger dem nachstehend behandelten Bebauungsplanverfahren.

    Bebauungsplan

    Sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, hat die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes zu beschließen. Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches sind die Bürger im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und während der einmonatigen Planoffenlage an der Planung zu beteiligen. Die erste Mitwirkung (vorgezogene Bürgerbeteiligung) soll möglichst frühzeitig zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wesentliche Planänderungen auch noch möglich sind. Die ersten Planentwürfe und Alternativlösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
    Auswirkungen der Planung sind den betroffenen Bürgern in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Der Gemeinderat entscheidet anschließend, wie weit derartige Anregungen die Planungskonzeption beeinflussen und beschließt sodann den endgültigen Entwurf unter Berücksichtigung
    des Ergebnisses der zuvor erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Offenlage.

    Der Entwurf des Bebauungsplanes, der aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und dem Fachbeitrag Naturschutz besteht, wird auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer müssen mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgegeben und mit dem Hinweis versehen werden, dass Bedenken und Anregungen
    während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

    Nach Beendigung der Offenlage prüft der Gemeinde- bzw. Stadtrat fristgerecht eingegangene Bedenken und Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange. Sollten sich nach diesem Verfahrensschritt keine Planänderungen ergeben, die zu einer erneuten Offenlage führen, beschließt der Gemeinde- bzw. Stadtrat, den Bebauungsplan als Satzung.

    Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig. Für die Änderung eines Bebauungsplanes gilt ebenfalls grundsätzlich das hier aufgezeigte Aufstellungsverfahren. Die Bebauungspläne können jedoch in einem vereinfachten Verfahren geändert werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder die Änderung für die Nutzung der betroffenen und benachbarten Grundstücke nur von unerheblicher Bedeutung ist. Diese vereinfachte Änderung setzt jedoch die Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer und Träger öffentlicher Belange voraus. In diesem Fall ist lediglich die Bekanntmachung erforderlich. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes besteht kein Rechtsanspruch.

    Umlegung

    Ist ein Bebauungsplan rechtskräftig geworden, wird zur Neuordnung des Grund und Bodens in aller Regel eine Baulandumlegung erforderlich. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen und das Gebiet in bebauungsfähige Grundstücke eingeteilt. Parallel hierzu wird oft bereits mit dem Verlegen der Versorgungsleitungen und mit dem Straßenbau begonnen. Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
    ist beim Vermessungs- und Katasteramt in Neustadt/Wstr. eingerichtet.

    Bauordnungsrecht

    Die Bauordnung für das Land Rheinland-Pfalz (Landesbauordnung) umfasst mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen das gesamte Bauordnungsrecht. Dieses regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke. Es enthält grundsätzliche Anforderungen baukonstruktiver, baugestalterischer (Abstandsflächen etc.) Art an Bauwerken und Baustoffen. Außerdem regelt es die Grundlage des Genehmigungsverfahrens sowie die Sicherheit und Ordnung des Bauvorganges.

    Brandschutz

    Die Brandschutzdienststelle ist dem Bauamt angegliedert und wird als Fachbehörde zu Fragen des baulichen Brandschutzes am Baugenehmigungsverfahren beteiligt.

    Im Bauordnungsrecht regelt die Landesbauordnung (LBauO) unter anderem den baulichen Brandschutz. Zentrales Ziel ist es, bauliche Anlagen so zu beschaffen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegengewirkt wird. Sollte trotz dieser Regelungen ein Brand entstehen, müssen dennoch wirksame Löscharbeiten und eine Personenrettung  möglich sein.

    Diese Schutzziele werden unter anderem durch entsprechende Baustoffe und den Feuerwiderstand der Bauteile erreicht. Für die Personenrettung ist insbesondere wichtig, dass zwei unabhängige Rettungswege je Geschoß zur Verfügung stehen. Der zweite Rettungsweg kann über die Leitern der Feuerwehr erfolgen, wenn die örtliche Feuerwehr über geeignete Rettungsmittel verfügt (Abklärung erforderlich zwischen Bauamt und Brandschutzdienststelle) und ein zu öffnendes Fenster von mindestens 90 x 120 cm zur Verfügung steht.

    Verfügt die örtliche Feuerwehr jedoch

    a) über keine geeigneten Rettungsmittel oder
    b) existiert kein anleiterbares Fenster oder
    c) ist die zu rettenden Personenzahl zu groß,

    muss der zweite Rettungsweg baulich ausgeführt werden.

    In diesem Zusammenhang wird vom Antragsteller verlangt, die Lage des 1. Rettungsweges und des 2. Rettungsweges  in die Planunterlagen einzutragen. Ferner benötigt das Bauamt einen Nachweis der Gebäudeklasse.

    Die Landesbauordnung (LBauO) kennt in Rheinland-Pfalz fünf Gebäudeklassen. Diese richten sich im Wesentlichen nach der Höhe des Gebäudes und der Anzahl der Nutzungseinheiten (Wohnungen). Je höher das Gebäude und je mehr Nutzungseinheiten vorhanden sind, desto größer sind die Anforderungen an den Brandschutz. Im Falle einer Erweiterung, Dachgeschoß-Aufstockung oder Nutzungsänderung muss ein Gebäude häufig in eine höhere Gebäudeklasse eingestuft werden. Daraus ergeben sich zwangsläufig auch höhere Anforderungen an den Brandschutz.

    Um unnötige Kosten und Risiken für den Bauherrn zu vermeiden weist das Bauamt bzw. die Brandschutzdienststelle darauf hin, dass  im „Vereinfachten Genehmigungsverfahren“  bauordnungsrechtlich (auch insbes. im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz) keinerlei Prüfung erfolgt. Für Fehler in der Planung und Ausführung ist der Antragsteller bzw. sein Planer (Architekt) verantwortlich. Nicht berücksichtigter baulicher Brandschutz führt nachträglich häufig zu erheblichen Mehrkosten.

    An dieser Stelle ist es für den Bauherrn wichtig zu wissen, ob das Bauvorhaben trotz „Vereinfachtem Genehmigungsverfahren“ auch wirklich geltendem Recht entspricht. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Brandschutzdienststelle.

    Ein weiterer wichtiger und häufig lebensrettender Baustein im Brandschutz ist die seit 2012 in Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchwarnmelder-Pflicht für Wohnungen. Demnach müssen Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure über die Rettungswege führen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.