Amtspflegschaft + Amtsvormundschaften

  • Leistungsbeschreibung

    Wer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger (Ergänzungspflegschaft). Die Amtspflegschaft des Jugendamtes tritt ein durch Bestellung durch das Familiengericht.

    Mögliche Teilbereiche der elterlichen Sorge, die auf das Jugendamt als Amtspfleger übertragen werden können, sind insbesondere die Personensorge oder Vermögenssorge an sich oder einzelnen Aufgabenkreise wie z. B. die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahrnehmung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen im Vaterschaftsanfechtungsverfahren, die Verwaltung einzelner Vermögenswerte und die Regelung von erbrechtlichen Ansprüchen und Nachlassangelegenheiten.

    Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.